Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung
Inhalt
Begriffe im Kontext
Umzug ins Ausland (Synonym), Auswandern (Synonym), Auswandern (Synonym), Wohnung (Synonym), Wegzug (Synonym), Abmeldung (Synonym), Abmelden (Synonym), Hauptwohnung (Synonym), Umzug ins Ausland (Synonym), Auszug (Synonym), Alleinige Wohnung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
11.11.2021
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sie ziehen aus Ihrer alleinigen oder Ihrer Hauptwohnung aus und beziehen keine neue Wohnung im Inland? Dann müssen Sie sich abmelden.
Wenn Sie aus Ihrer alleinigen Wohnung oder Ihrer Hauptwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich abmelden. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Sie ins Ausland ziehen.
Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, müssen Sie sich nicht abmelden. Es genügt, wenn Sie sich bei Ihrer neuen Gemeinde anmelden.
Es müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
- Ausweisdokumente der abzumeldenden Personen
Es müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Auszug aus der alleinigen oder Hauptwohnung und
- kein Einzug in einer anderen Wohnung im Inland.
Die Abmeldung läuft folgendermaßen ab:
Persönlich:
- Sie sprechen in der zuständigen Behörde vor und füllen einen Meldeschein aus.
- Sie legen die Ausweispapiere der abzumeldenden Personen vor.
- Sie erhalten im Anschluss die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.
Schriftlich:
- Sie teilen der Meldebehörde den Auszug mit dem ausgefüllten Meldeschein mit.
- Sie fügen Ausweiskopien der abzumeldenden Personen bei.
- Sie erhalten postalisch die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.
Elektronisch:
- Sofern ein elektronischer Zugang von der Meldebehörde eingerichtet wurde, können Sie sich auch elektronisch abmelden.
Abmeldefrist (ab Auszug): innerhalb von 2 Wochen.
Vornahme der Abmeldung (frühestens möglich): innerhalb einer Woche vor Auszug.
Informationen zum Meldewesen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html
- Wohnort - Abmeldung der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung
- wenn bei Auszug aus alleiniger Wohnung keine andere Wohnung im Inland bezogen wird, muss man sich abmelden
- dies ist regelmäßig beim Umzug ins Ausland der Fall
- bei einem Umzug innerhalb Deutschlands ist keine Abmeldung vorgesehen, hier ist eine Anmeldung in der neuen Gemeinde erforderlich
- keine Gebühren
- Frist: spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Auszug, frühestens eine Woche vor Auszug
- zuständig: Meldebehörde der bisherigen alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung