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Wohnsitz Abmeldung des Nebenwohnsitzes

Nordrhein-Westfalen 99115005070002, 99115005070002 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115005070002, 99115005070002

Leistungsbezeichnung

Wohnsitz Abmeldung des Nebenwohnsitzes

Leistungsbezeichnung II

Nebenwohnung abmelden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Zweitwohnung (Synonym), Nebenwohnsitz (Synonym), Zusammen ziehen (Synonym), Zweitwohnung (Synonym), Umzug (Synonym), Abmeldung (Synonym), Abmelden (Synonym), Zweitwohnsitz (Synonym), ummelden (Synonym), Nebenwohnung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wohnsitz (115)

Verrichtungskennung

Abmeldung (070)

Verrichtungsdetail

Nebenwohnsitzes

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Wohnen und Umzug (1050200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.11.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Sie ziehen endgültig aus Ihrer Nebenwohnung aus? Dann müssen Sie diese abmelden.

Volltext

Wenn Sie aus einer Nebenwohnung im Inland ausziehen und keine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.

Erforderliche Unterlagen

Es werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Ausweisdokumente der abzumeldenden Personen.

Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie ziehen aus einer Nebenwohnung im Inland endgültig aus und
  • Sie beziehen keine neue Wohnung.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Abmeldung läuft folgendermaßen ab:

Persönlich:

  • Sie sprechen in der zuständigen Behörde vor und füllen einen Meldeschein aus.
  • Sie legen die Ausweispapiere der abzumeldenden Personen vor.
  • Sie erhalten im Anschluss die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

Schriftlich:

  • Sie teilen der Meldebehörde den Auszug mit dem ausgefüllten Meldeschein mit.
  • Sie fügen Ausweiskopien der abzumeldenden Personen bei.
  • Sie erhalten postalisch die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.

Elektronisch:

  • Sofern ein elektronischer Zugang von der Meldebehörde eingerichtet wurde, können Sie sich auch elektronisch abmelden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Abmeldefrist (ab Auszug): innerhalb von 2 Wochen. Vornahme der Abmeldung (frühestens möglich): eine Woche vor Auszug.

Weiterführende Informationen

Informationen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wohnung Abmeldung der Nebenwohnung
  • wenn aus einer Nebenwohnung ausgezogen wird, ist diese Nebenwohnung abzumelden, sofern keine neue Wohnung bezogen wird
  • keine Gebühren
  • Frist: spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Auszug, frühestens eine Woche vor Auszug
  • zuständig: Meldebehörde, die für die Hauptwohnung beziehungsweise die nun alleinige Wohnung zuständig ist

Ansprechpunkt

Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.

Zuständige Stelle

Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.

Formulare

nicht vorhanden