Wohnsitz Abmeldung des Nebenwohnsitzes
Inhalt
Begriffe im Kontext
Zweitwohnung (Synonym), Nebenwohnsitz (Synonym), Zusammen ziehen (Synonym), Zweitwohnung (Synonym), Umzug (Synonym), Abmeldung (Synonym), Abmelden (Synonym), Zweitwohnsitz (Synonym), ummelden (Synonym), Nebenwohnung (Synonym)
Fachlich freigegeben am
11.11.2021
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Wenn Sie aus einer Nebenwohnung im Inland ausziehen und keine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.
Es werden folgende Unterlagen benötigt:
- Ausweisdokumente der abzumeldenden Personen.
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie ziehen aus einer Nebenwohnung im Inland endgültig aus und
- Sie beziehen keine neue Wohnung.
Die Abmeldung läuft folgendermaßen ab:
Persönlich:
- Sie sprechen in der zuständigen Behörde vor und füllen einen Meldeschein aus.
- Sie legen die Ausweispapiere der abzumeldenden Personen vor.
- Sie erhalten im Anschluss die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.
Schriftlich:
- Sie teilen der Meldebehörde den Auszug mit dem ausgefüllten Meldeschein mit.
- Sie fügen Ausweiskopien der abzumeldenden Personen bei.
- Sie erhalten postalisch die amtliche Meldebestätigung von der Meldebehörde.
Elektronisch:
- Sofern ein elektronischer Zugang von der Meldebehörde eingerichtet wurde, können Sie sich auch elektronisch abmelden.
Abmeldefrist (ab Auszug): innerhalb von 2 Wochen.
Vornahme der Abmeldung (frühestens möglich): eine Woche vor Auszug.
Informationen auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/moderne-verwaltung/verwaltungsrecht/meldewesen/meldewesen-node.html
- Wohnung Abmeldung der Nebenwohnung
- wenn aus einer Nebenwohnung ausgezogen wird, ist diese Nebenwohnung abzumelden, sofern keine neue Wohnung bezogen wird
- keine Gebühren
- Frist: spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Auszug, frühestens eine Woche vor Auszug
- zuständig: Meldebehörde, die für die Hauptwohnung beziehungsweise die nun alleinige Wohnung zuständig ist
Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.
Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.