Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Genehmigung zur Selbstnutzung, Leerstehenlassen und anderweitige Nutzung von gefördertem Wohnraum Erteilung

Nordrhein-Westfalen 99116005001000, 99116005001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99116005001000, 99116005001000

Leistungsbezeichnung

Genehmigung zur Selbstnutzung, Leerstehenlassen und anderweitige Nutzung von gefördertem Wohnraum Erteilung

Leistungsbezeichnung II

Nutzung von geförderten Wohnraum

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Freistellung (Synonym), Überlassung (Synonym), Leerstand (Synonym), Wohnraumvermietung (Synonym), Genehmigung (Synonym), Vermietung (Synonym), Wohnraumüberlassung (Synonym), Leerstandsgenehmigung (Synonym), Freimeldung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wohnungswesen (116)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Wohnen und Umzug (1050200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.09.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)

Teaser

Wird ein laufendes Mietverhältnis von gefördertem Wohnraum beendet, ist dies anzuzeigen / zu melden. Wollen Sie geförderten Wohnraum vermieten, länger als drei Monate leer stehen lassen oder durch andere mietwohnberechtigte Haushalte bewohnen lassen, ist hierfür eine Genehmigung erforderlich. Diese wird unter bestimmten Voraussetzungen erteilt.

Volltext

Eine Genehmigung zum Leerstehenlassen über drei Monate hinaus kann aus zwei Gründen erteilt werden. Zum einen wenn eine umfangreiche Sanierung oder Modernisierung über die Dauer von drei Monaten hinaus vorgenommen werden soll und zum anderen wenn eine Vermietung nicht möglich ist und auch eine Freistellung von Belegungsbindungen nicht zu einer Vermietung führen würde.

Die Genehmigung zur Nutzung des Wohnraums durch mietwohnraumberechtigte Haushalte kann nur bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen oder privaten berechtigten Interesses erteilt werden; die zuständige Stelle entscheidet dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kann einen angemessenen Geldausgleich oder die Einräumung von Bindungen mit insgesamt gleichem Wert an anderem Wohnraum verlangen.

Erforderliche Unterlagen

  • begründende Unterlagen bei leerstehenden Wohnraum über drei Monate hinaus und bei Freistellung
  • Mietvertrag und WBS bei Neuvermietung / Überlassung
  • ggfls. abweichender Wohnberechtigungsschein (WBS) bei Freistellung bzw. Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. Einkommensnachweis, welcher vom Arbeitgeber auszufüllen ist, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-erklärung und letzter steuerlich anerkannter Gewinn bzw. Nachweis über Steuerbescheid bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen). und ggfs. weitere begründende Unterlagen
  • weitere benötigte Nachweise werden ggfls. von der zuständigen Stelle angefordert.

Voraussetzungen

  • Eine Genehmigung zum Leerstehenlassen über drei Monate, wenn eine Sanierung/ Modernisierung vorgenommen werden soll oder
  • wenn eine Vermietung nicht möglich ist und auch eine Freistellung von Belegungsbindungen nicht zu einer Vermietung führen würde
  • die zuständige Stelle entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen
  • sie kann einen angemessenen Geldausgleich oder

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle ihres Wohnortes persönlich oder schriftlich stellen, in deren Zuständigkeitsbereich der betroffene geförderte Wohnraum liegt.

Bearbeitungsdauer

Kommunal unterschiedlich, in der Regel dauert die Bearbeitung 2 bis 4 Wochen.

Frist

Der Antrag auf Genehmigung zum Leerstehen lassen oder auf Freistellung sollte gestellt werden, sobald absehbar ist, dass der geförderte Mietwohnraum nicht an einen wohnberechtigten Haushalt vermietet werden kann oder länger als drei Monate leer stehen wird. Das Frei-werden bzw. die Beendigung eines laufenden Mietverhältnisses sowie die (erneute) Vermietung sind unverzüglich anzuzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Verstöße gegen die Nutzung von Wohnraum stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld bis zu 500.000 € geahndet werden können.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • geförderten Wohnraum vermieten, überlassen
  • länger als drei Monate leer stehen lassen
  • Nutzung von Wohnraum durch wohnberechtigte Haushalte
  • Anzeige von leerstehenden Wohnraum, Beendigung des laufenden Mietverhältnisses, Freiwerden einer geförderten Wohnung
  • Genehmigung ist erforderlich
  • Erteilung unter bestimmten Voraussetzungen

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden