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Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl Berichtigung beantragen

Nordrhein-Westfalen 99128002062000, 99128002062000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128002062000, 99128002062000

Leistungsbezeichnung

Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl Berichtigung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl Berichtigung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Wählerverzeichnis Bundestagswahl (Synonym), Korrektur Wählerverzeichnis (Synonym), Einspruch gegen das Wählerverzeichnis (Synonym), Einspruch gegen das Wählerverzeichnis (Synonym), Bundestagswahl (Synonym), Wählerverzeichnis (Synonym), Korrektur Wählerverzeichnis (Synonym), Bundestagswahl (Synonym), Wählerverzeichnis Bundestagswahl (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wahlen (128)

Verrichtungskennung

Berichtigung (062)

SDG Informationsbereiche

  • Teilnahme an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

Lagen Portalverbund

  • Wahlen (1100200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.10.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Sie sind kürzlich umgezogen und deshalb nicht im Wählerverzeichnis Ihres Wahlkreises aufgeführt? In diesem Fall können Sie eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses zur Bundestagswahl beantragen. Information dazu erhalten Sie hier.

Volltext

In jedem Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Wahlberechtigte, die dort zu einem bestimmten Stichtag mit ihrer Hauptwohnung angemeldet sind, werden von Amts wegen in das Verzeichnis eingetragen und erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung.

Möchten Sie sich in das Wählerverzeichnis einer Stadt oder Gemeinde eintragen lassen, in dem Sie nicht geführt werden, weil Sie zum Beispiel kürzlich umgezogen sind, haben Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl die Möglichkeit, dies zu beantragen.

Haben Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten, sollten Sie sich bei Ihrer Gemeinde sofort vergewissern, ob Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Ist dies nicht der Fall, können Sie die Eintragung beantragen. Ist diese erfolgt, können Sie auch an der Wahl teilnehmen und Ihre Stimme am Wahltag oder per Briefwahl abgeben.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis
  • Nachweise, dass Sie die Voraussetzungen des Wahlrechts erfüllen

Voraussetzungen

Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung hat von Amts wegen für Sie keinen Eintrag im Wählerverzeichnis vorgenommen, obwohl Sie von Ihrer Wahlberechtigung für die Bundestagswahl ausgehen.

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die 

  • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind,
  • seit mindestens drei Monaten in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich in Deutschland aufhalten und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde einsehen. Innerhalb dieser Frist können Sie auch eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Sie können dies schriftlich oder persönlich (zur Niederschrift) bei der Gemeinde tun.

Die Wahlbenachrichtigung wird vor der Wahl per Post verschickt. Falls Sie keine erhalten haben, melden Sie sich bei der Stadt beziehungsweise Gemeinde und lassen sich in das Wählerverzeichnis eintragen.

Ihr schriftlicher Antrag zur Berichtigung sollte folgende Angaben enthalten:

  • Ihren Vor- und Nachnamen
  • Ihr Geburtsdatum
  • Ihre Wohnanschrift
  • Ihre Unterschrift
  • und die Formulierung "Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis".

Für den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl durch Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik leben, sind besondere Formblätter zu verwenden, die auf der Webseite des Bundeswahlleiters abrufbar sind.

Wenn eine Eintragung möglich ist, erhalten Sie umgehend eine Wahlbenachrichtigung. Falls Sie nicht wahlberechtigt sind, werden Sie ebenfalls unverzüglich benachrichtigt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie können den Antrag zur Eintragung in das Wählerverzeichnis bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl stellen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Personen, die den Antrag nicht selbst stellen können, können sich von einer anderen Person helfen lassen. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht lesen kann oder körperlich beeinträchtigt ist. Die helfende Person muss dann auch den Antrag unterschreiben.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • jeder Wahlbezirk hat ein amtliches Wählerverzeichnis
  • das Wählerverzeichnis enthält wahlberechtigte Personen, die am 42. Tag vor der Wahl mit ihrem Hauptwohnsitz in der Stadt oder Gemeinde gemeldet sind
  • das Wählerverzeichnis liegt vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl öffentlich zur Einsichtnahme aus
  • Ort und Zeit werden durch die Verwaltung bekanntgegeben
  • während der Einsichtsfrist ist Einspruch und Berichtigung möglich
  • bei fehlendem oder falschem Eintrag kann Einspruch bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung eingelegt werden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden