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Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl Einsicht gewähren

Nordrhein-Westfalen 99128002109000, 99128002109000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128002109000, 99128002109000

Leistungsbezeichnung

Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl Einsicht gewähren

Leistungsbezeichnung II

Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl Einsicht nehmen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

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Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wahlen (128)

Verrichtungskennung

Einsicht gewähren (109)

SDG Informationsbereiche

  • Teilnahme an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

Lagen Portalverbund

  • Wahlen (1100200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.10.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Sie möchten eine Einsicht in das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl erhalten, um beispielsweise Ihre Daten auf Richtigkeit oder Vollständigkeit zu prüfen? Hier erfahren Sie Näheres dazu.

Volltext

In jedem Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt.  

Sie sind im Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie am Wahltag wahlberechtigt sind und in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu einem bestimmten Stichtag mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind.

Die Wahlberechtigten können vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl an Werktagen während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde das Wählerverzeichnis einsehen.

Die Gemeindebehörde gibt die Einsichtszeiten und die genauen Bestimmungen dazu rechtzeitig bekannt.

Sie können das Wählerverzeichnis am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen.

Innerhalb der Einsichtsfrist können Sie schriftlich Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Falls Ihre Daten nicht richtig oder nicht vollständig sind oder Sie in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen wurden, werden diese innerhalb der Einspruchsfrist berichtigt bzw. Sie werden in das Wählerverzeichnis aufgenommen.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Personalausweis

Voraussetzungen

  • Sie sind wahlberechtigt

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Ihnen kann wie folgt Einsicht in das Wählerverzeichnis gewährt werden:

- als Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter können Sie vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl an Werktagen während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeinde das Wählerverzeichnis einsehen,

- innerhalb der Einsichtsfrist können Sie schriftlich Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen,

- falls Ihre Daten nicht richtig oder nicht vollständig sind oder Sie in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen wurden, werden diese innerhalb der Einspruchsfrist berichtigt bzw. Sie werden in das Wählerverzeichnis aufgenommen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • wahlberechtigte Personen sind im Wählerverzeichnis eingetragen, wenn sie am 42. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind
  • das Wählerverzeichnis liegt vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl öffentlich zur Einsichtnahme aus

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

keine