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Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung als Rückkehrer

Nordrhein-Westfalen 99128018060004, 99128018060004 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128018060004, 99128018060004

Leistungsbezeichnung

Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung als Rückkehrer

Leistungsbezeichnung II

Wählerverzeichnis Kommunalwahl als Rückkehrer oder Rückkehrerin eintragen lassen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Wählerverzeichnis (Synonym), Landratswahl (Synonym), Kommunalwahl (Synonym), Umzug (Synonym), Wahl (Synonym), Bürgermeisterwahl (Synonym), Wahlberechtigte (Synonym), Kreistagswahl (Synonym), Wähler (Synonym), Rückkehrer (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wahlen (128)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

Verrichtungsdetail

Rückkehrer

SDG Informationsbereiche

  • Teilnahme an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

Lagen Portalverbund

  • Wahlen (1100200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

22.03.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Sie erfahren Näheres, was Sie bei der Kommunalwahl als Rückkehrer oder Rückkehrerin für die Eintragung ins Wählerverzeichnis beachten sollten.

Volltext

Wenn Sie als Deutsche beziehungsweise Deutscher oder Unionsbürger beziehungsweise Unionsbürgerin im zeitlichen Umfeld der Kommunalwahl umziehen, sind Sie in der Zuzugsgemeinde nur dann zur Kommunalwahl wahlberechtigt, wenn Sie vor dem 16. Tag vor der Wahl umziehen. Zudem müssen Sie am Wahltag mindestens 16. Jahre alt sein und dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

Die Teilnahme an der Kommunalwahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde beziehungsweise des Kreises oder einen Wahlschein voraus. Haben Sie Ihren (Haupt-)Wohnsitz vor dem 16. Tag im Wahlgebiet, werden Sie dort von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen.Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist ein Nebenwohnsitz im Wahlgebiet nicht ausreichend.

Ist eine Eintragung mangels gemeldeter (Haupt-)Wohnung von Amts wegen nicht erfolgt, können Sie bis zum 20. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen.

Vom 20. 16. Tag vor der Wahl können Sie während der allgemeinen Öffnungszeiten das Wählerverzeichnis einsehen. In dieser Zeit können Sie auf einen Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Soweit Sie innerhalb des Kreisgebietes in eine andere Gemeinde umziehen, bleibt die Wahlberechtigung unabhängig vom Umzugstermin soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Sie sind im Wahlgebiet der Gemeinde zur Kommunalwahl wahlberechtigt, wenn Sie

  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen
  • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind
  • kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet der Gemeinde Ihre Wohnung oder bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.

Die Wahlberechtigung für die Kreistagswahl und die Landratswahl bleibt unabhängig vom Umzugstermin bei einem Umzug innerhalb des Kreises erhalten.

Die Teilnahme an der Kommunalwahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde beziehungsweise des Kreises oder einen Wahlschein voraus.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Die Eintragung ins Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl als Rückkehrer oder Rückkehrerin erfolgt folgendermaßen:

  • Soweit Sie rechtzeitig vor der Wahl einen angemeldeten (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet haben, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten dann eine Wahlbenachrichtigung.
  • Anderenfalls werden Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. 16. Tag vor Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten bei Ihrer Gemeindebehörde einsehen. In dieser Zeit können Sie auf Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen.
  • Bei einer Anmeldung in der Zuzugsgemeinde im zeitlichen Umfeld der Kommunalwahl werden Sie darauf hingewiesen, was sich für Sie in Bezug auf Ihre Wahlberechtigung ändert.

Bearbeitungsdauer

1 bis 2 Wochen

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Allgemeine Informationen des Ministeriums des Innern zu den Kommunalwahlen: https://www.im.nrw/themen/beteiligung/wahlen/kommunalwahlen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Eintragung als Rückkehrer
  • Voraussetzungen:
    • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz oder Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union
    • mindestens 16 Jahre alt am Wahltag
    • kein Ausschluss vom Wahlrecht
    • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl Wohnung im Wahlgebiet Gemeinde beziehungsweise Kreis (bei mehreren Wohnungen Hauptwohnung) oder gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlgebiet und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes
  • bei Nebenwohnsitz im Ausland ist Hauptwohnung im Wahlgebiet erforderlich
  • in das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 42. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
  • auch wahlberechtigte Personen, die nach dem 42., aber bis zum 16. Tag vor der Wahl in das Wahlgebiet Gemeinde beziehungsweise Kreis ziehen und bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen
  • ohne Eintragung von Amts wegen (keine Wohnung, aber gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlgebiet oder von der Meldepflicht befreit), ist bis zum 20. Tag vor der Wahl eine Eintragung auf Antrag möglich, wenn das Wahlrecht besteht
  • innerhalb der Einsichtsfrist (20. 16. Tag vor der Wahl) erfolgt die Eintragung auf Einspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind
  • zuständig: Gemeindebehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden