Entgelt für Wasserentnahme
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Wasser, Gewässer und Boden (1170200)
- Sonstige Steuern (1060800)
- Weitere Förderbereiche (2060990)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Zur Zahlung des Entgeltes sind gemäß § 3 Abs. 1 WasEG diejenigen verpflichtet, die Wasser aus dem Naturhaushalt entnehmen, zutagefördern, zutageleiten oder ableiten (Entgeltpflichtiger). Der Entgeltpflichtige hat bis zum 1. März eines jeden Jahres eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Festsetzungsbehörde ist zentral für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV). Erklärungen und Anzeigen gegenüber anderen Behörden wie z. B. gegenüber der unteren Wasserbehörde Ihres Kreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt auf Grund einer Auflage in Ihrer wasserrechtlichen Erlaubnis befreit Sie nicht von der Erklärungspflicht mir gegenüber.
Nach der Ersterfassung der Wassergewinnungsanlage erfolgt die jährliche Erklärung über die Wasserentnahme und die Art der Verwendung des entnommenen Wassers auf einem individuell vorausgefüllten Vordruck oder über das OZG- Portal (in Planung).
Das Entgelt bemisst sich nach der entnommenen Wassermenge und der Verwendung des Wassers sowie dem jeweils zugrunde zu legenden Entgeltsatz.
Angaben zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie den bereitgestellten Vordrucken im OZG- Portal (in Planung) oder informieren Sie sich auf den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV):
https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/umweltabgaben/wasserentnahmeentgelt
Zur Erfüllung der gesetzlichen Erklärungs- und Entgeltpflicht müssen Sie folgendes machen:
- Füllen Sie die Vordrucke zur erstmaligen Erfassung aus und fügen die benötigten Nachweise hinzu.
- Übersenden Sie die Vordrucke postalisch an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Danach erhalten Sie jeweils im Januar Informationen zum Wasserentnahmeentgelt und individuell vorausgefüllte Vordrucke mit der Briefpost. Damit können Sie die relevanten Daten zur Erhebung des Wasserentnahmeentgeltes, wie die entnommene Wassermengen des Vorjahres und die Art der Verwendung mitteilen.
Die Ersterklärung und die jährlichen Folgeerklärungen können Sie auch im OZG- Portal abgeben (in Planung).
Auf der Grundlage Ihrer Erklärungen wird das Wasserentnahmeentgelt durch einen schriftlichen Bescheid festsetzen. Der Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV):
https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/umweltabgaben/wasserentnahmeentgelt
- Entgelt für das Entnehmen von Wasser aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer (Wasserentnahmeentgelt - WasEG)
- Zur Zahlung des Entgeltes sind gemäß § 3 Abs. 1 WasEG diejenigen verpflichtet, die Wasser aus dem Naturhaushalt entnehmen, zutagefördern, zutageleiten oder ableiten (Entgeltpflichtiger).
- Der Entgeltpflichtige hat bis zum 1. März eines jeden Jahres eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
- Festsetzungsbehörde ist zentral für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV). Erklärungen und Anzeigen gegenüber anderen Behörden wie z. B. gegenüber der unteren Wasserbehörde Ihres Kreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt auf Grund einer Auflage in Ihrer wasserrechtlichen Erlaubnis befreit Sie nicht von der Erklärungspflicht mir gegenüber.
- Nach der Ersterfassung der Wassergewinnungsanlage erfolgt die jährliche Erklärung über die Wasserentnahme und die Art der Verwendung des entnommenen Wassers auf einem individuell vorausgefüllten Vordruck oder über das OZG-Portal (in Planung).
Verwenden Sie die bereitgestellten Vordrucke im OZG- Portal (in Planung) oder informieren Sie sich auf den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV): https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/umweltabgaben/wasserentnahmeentgelt