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Entgelt für Wasserentnahme

Nordrhein-Westfalen 99129028000000, 99129028000000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129028000000, 99129028000000

Leistungsbezeichnung

Entgelt für Wasserentnahme

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Wasserentnahmeabgabe (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Wasser, Gewässer und Boden (1170200)
  • Sonstige Steuern (1060800)
  • Weitere Förderbereiche (2060990)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

09.09.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wenn Sie Wasser aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer entnehmen, müssen Sie dies dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) mitteilen und ein Entgelt entrichten, das sich nach sich nach der entnommenen Wassermenge und der Verwendung des Wassers sowie dem jeweils zugrunde zu legenden Entgeltsatz bemisst.

Volltext

Zur Zahlung des Entgeltes sind gemäß § 3 Abs. 1 WasEG diejenigen verpflichtet, die Wasser aus dem Naturhaushalt entnehmen, zutagefördern, zutageleiten oder ableiten (Entgeltpflichtiger). Der Entgeltpflichtige hat bis zum 1. März eines jeden Jahres eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 

Festsetzungsbehörde ist zentral für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV). Erklärungen und Anzeigen gegenüber anderen Behörden wie z. B. gegenüber der unteren Wasserbehörde Ihres Kreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt auf Grund einer Auflage in Ihrer wasserrechtlichen Erlaubnis befreit Sie nicht von der Erklärungspflicht mir gegenüber.

Nach der Ersterfassung der Wassergewinnungsanlage erfolgt die jährliche Erklärung über die Wasserentnahme und die Art der Verwendung des entnommenen Wassers auf einem individuell vorausgefüllten Vordruck oder über das OZG- Portal (in Planung). 

Das Entgelt bemisst sich nach der entnommenen Wassermenge und der Verwendung des Wassers sowie dem jeweils zugrunde zu legenden Entgeltsatz.

Erforderliche Unterlagen

Angaben zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie den bereitgestellten Vordrucken im OZG- Portal (in Planung) oder informieren Sie sich auf  den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV): 

https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/umweltabgaben/wasserentnahmeentgelt

Voraussetzungen

Sie müssen Wasser aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer entnehmen.

Kosten

Das Entgelt bemisst sich nach der entnommenen Wassermenge und der Verwendung des Wassers sowie dem jeweils zugrunde zu legenden Entgeltsatz.-

Verfahrensablauf

Zur Erfüllung der gesetzlichen Erklärungs- und Entgeltpflicht müssen Sie folgendes machen:

- Füllen Sie die Vordrucke zur erstmaligen Erfassung aus und fügen die benötigten Nachweise hinzu.

- Übersenden Sie die Vordrucke postalisch an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW

Danach erhalten Sie jeweils im Januar Informationen zum Wasserentnahmeentgelt und individuell vorausgefüllte Vordrucke mit der Briefpost. Damit können Sie die relevanten Daten zur Erhebung des Wasserentnahmeentgeltes, wie die entnommene Wassermengen des Vorjahres und die Art der Verwendung mitteilen.

Die Ersterklärung und die jährlichen Folgeerklärungen können Sie auch im OZG- Portal abgeben (in Planung).

Auf der Grundlage Ihrer Erklärungen wird das Wasserentnahmeentgelt durch einen schriftlichen Bescheid festsetzen. Der Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV):

https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/umweltabgaben/wasserentnahmeentgelt

Bearbeitungsdauer

Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungsjahres.

Frist

Der Entgeltpflichtige hat bis zum 1. März des Jahres eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Weiterführende Informationen

Informieren Sie sich auf den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV): https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/umweltabgaben/wasserentnahmeentgelt

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

- Entgelt für das Entnehmen von Wasser aus dem Grundwasser oder einem Oberflächengewässer (Wasserentnahmeentgelt - WasEG)

- Zur Zahlung des Entgeltes sind gemäß § 3 Abs. 1 WasEG diejenigen verpflichtet, die Wasser aus dem Naturhaushalt entnehmen, zutagefördern, zutageleiten oder ableiten (Entgeltpflichtiger). 

- Der Entgeltpflichtige hat bis zum 1. März eines jeden Jahres eine Erklärung über die entnommene Wassermenge des Vorjahres, die Art der Verwendung und die zum Nachweis dieser Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

- Festsetzungsbehörde ist zentral für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV). Erklärungen und Anzeigen gegenüber anderen Behörden wie z. B. gegenüber der unteren Wasserbehörde Ihres Kreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt auf Grund einer Auflage in Ihrer wasserrechtlichen Erlaubnis befreit Sie nicht von der Erklärungspflicht mir gegenüber. 

- Nach der Ersterfassung der Wassergewinnungsanlage erfolgt die jährliche Erklärung über die Wasserentnahme und die Art der Verwendung des entnommenen Wassers auf einem individuell vorausgefüllten Vordruck oder über das OZG-Portal (in Planung).

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Verwenden Sie die bereitgestellten Vordrucke im OZG- Portal (in Planung) oder informieren Sie sich auf  den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV): https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/wasser/umweltabgaben/wasserentnahmeentgelt

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