Erlaubnis für die Entnahme und das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern in einem förmlichen Verfahren beantragen
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Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
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Wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten möchten, können Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde beantragen. Diese kann in einigen Fällen nur in einem förmlichen Verwaltungsverfahren erteilt werden.
Als Unternehmen oder als Privatperson können Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme oder zum Ableiten von Wasser aus oberirdischen öffentlichen Gewässern beantragen, also aus Flüssen, Seen, Kanälen, Bächen, Gräben und Teichen. Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann.
Unter Umständen muss die Behörde ein förmliches Verwaltungsverfahren durchführen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein besonders komplexer Sachverhalt vorliegt. Dabei haben sowohl betroffene Dritte als auch Sie die Möglichkeit, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Die Behörde macht das Vorhaben zu diesem Zweck öffentlich bekannt und führt, falls notwendig, eine mündliche Verhandlung durch. Wenn Sie Wasser für den Gemeingebrauch entnehmen wollen, brauchen Sie keine wasserrechtliche Erlaubnis. Das kann zum Beispiel im Falle eines Brandes sein, für dessen Löschung Sie Wasser abpumpen müssen.
In Ihrem Antrag machen Sie unter anderem folgende Angaben:
- Zweck der Entnahme beziehungsweise Ableitung
- Dauer, Art und Menge der Entnahme
Damit die Behörde Ihr Vorhaben und dessen Auswirkungen beurteilen kann, müssen Sie mit Ihrem Antrag mehrere Unterlagen vorlegen, zum Beispiel einen
- Erläuterungsbericht,
- Lagepläne und Skizzen von Pumpenanlage und Transportsystemen.
Je nach Art des Vorhabens können die angeforderten Unterlagen sehr unterschiedlich und umfangreich sein. Im Zweifel sollten Sie vorab mit der Behörde klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.
Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von den Behörden widerrufen werden.
Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.
In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:
- Erläuterungsbericht
- Skizzen von Pumpenanlage und Transportsystemen
- Übersichtslageplan als topographische Karte, in der die vorhandene beziehungsweise geplante Anlage farblich eingetragen ist
- aktueller katasteramtlicher Lageplan, in dem die vorhandene beziehungsweise geplante Anlage farblich eingetragen ist
- Angaben zur Art der Anlage
- schematische Darstellung der Anlage im Grundriss und Schnitt
- naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
- gegebenenfalls: Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
Im Einzelfall haben Sie auf Anforderung weitere Unterlagen vorzulegen.
- Sie gefährden durch Ihre Nutzung weder das Gewässer noch die öffentliche Wasserversorgung.
- Ihr Vorhaben fällt nicht unter den Gemeingebrauch, für den keine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Wasser zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit entnehmen wollen.
Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnis frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.
- Entnahme und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern mit förmlichen Verwaltungsverfahren Erlaubnis
- für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich
- in bestimmten Fällen, zum Beispiel bei komplexen Sachverhalten, förmliches Verwaltungsverfahren notwendig
- bei einem förmlichen Verfahren erhalten Beteiligte die Möglichkeit, sich zum Vorhaben zu äußern, öffentliche Bekanntgabe und eventuell eine mündliche Verhandlung ist nötig
- oberirdische Gewässer: Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche
- Voraussetzung: keine Schädigung des Gewässers oder der öffentlichen Wasserversorgung
- notwendige Angaben: Informationen zu Zweck der Entnahme beziehungsweise Ableitung sowie zu Dauer, Art und Menge der Entnahme
- notwendige Unterlagen zum Beispiel Erläuterungsbericht, Lagepläne und Skizzen von Pumpenanlage und Transportsystemen
- notwendige Unterlagen abhängig von Art des Vorhabens
- notwendige Unterlagen bei zuständiger Behörde erfragen
- Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest, unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft
- Erlaubnis kann widerrufen werden
- Antrag ist gebührenpflichtig
- zuständig: Wasserbehörde des jeweiligen Bundeslandes