Beseitigung von Abfällen außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen Ausnahmegenehmigung
Inhalt
Beseitigung von Abfällen außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen Ausnahmegenehmigung
Zulassung von Ausnahmen zur Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen Anlagen im Fall von pflanzlichen Abfällen beim Verbrennen von Schlagabraum im Waldbeantragen
Begriffe im Kontext
Beseitigung von Schlagabraum (Synonym), Verbrennung von Schlagabraum (Synonym), Schlagabraumverbrennung (Synonym)
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
19.09.2024
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
Bezeichnung: § 47 Abs. 1 Landesforstgesetz
URL: https://url.nrw/LFoG
Bezeichnung: § 52 Landesforstgesetz
URL: https://url.nrw/LFoG
Bezeichnung: § 28 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz
URL.: https://url.nrw/LKrWG
in Verbindung mit
Bezeichnung: Nr. 30.1.2 der Anlage zur Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
URL.: https://url.nrw/ZustVU
Bezeichnung: §§ 12 und 14 Ordnungsbehördengesetz NRW
URL.: https://url.nrw/OBG_NRW
Bezeichnung: Allgemeinverfügung (werden im Internet veröffentlicht)
URL.: https://www.wald-und-holz.nrw.de/wald-in-nrw/allgemeinverfuegungen
Wenn Sie Schlagabraum im Wald verbrennen möchten, müssen Sie zuvor einen Antrag bei der Forstbehörde stellen.
- Das Verbrennen von Schlagabraum im Wald ist nur mit Genehmigung der Forstbehörde zulässig. Rechtlich handelt es sich um die Zulassung von Ausnahmen zur Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen Anlagen. Der Antrag ist vor der Durchführung der Schlagabraumverbrennung zu stellen und die Entscheidung ist abzuwarten. Anträge auf die Erteilung einer Genehmigung nehmen die zuständigen Forstämter entgegen.
Wald und Holz NRW ist als zuständige Forstbehörde für die Zulassung von Ausnahmen zur Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen Anlagen im Fall der Verbrennung von Schlagabraum im Wald zuständig. - Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und insbesondere der Grundsätze zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung kann das Verbrennen von Schlagabraum nach pflichtgemäßem Ermessen nur in Ausnahmen zugelassen werden, wenn es z. B. aus Forstschutzgründen notwendig und eine stoffliche/energetische Verwertung nicht möglich ist.
Nach AVwGebO NRW, Tarifstelle 7.5.1.15 werden für Einzelfallgenehmigungen zum Verbrennen von Schlagabraum Gebühren von 110-650 € erhoben.
- https://www.wald-und-holz.nrw.de/en/forstwirtschaft/waldbesitz/verbrennen-von-schlagabraum
- Merkblatt zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen
(https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/umwelt/pflanzenabfaelle.pdf)
- Verbrennung von Schlagabraum
- Wald und Holz NRW genehmigt im Einzelfall auf Antrag
- Zulassung von Ausnahmen zur Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen Anlagen im Fall von pflanzlichen Abfällen beim Verbrennen von Schlagabraum im Wald