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Beseitigung von Abfällen außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen Ausnahmegenehmigung

Nordrhein-Westfalen 99001073276000, 99001073276000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001073276000, 99001073276000

Leistungsbezeichnung

Beseitigung von Abfällen außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen Ausnahmegenehmigung

Leistungsbezeichnung II

Zulassung von Ausnahmen zur Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen Anlagen im Fall von pflanzlichen Abfällen beim Verbrennen von Schlagabraum im Waldbeantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Beseitigung von Schlagabraum (Synonym), Verbrennung von Schlagabraum (Synonym), Schlagabraumverbrennung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Abfall (001)

Verrichtungskennung

Ausnahmegenehmigung (276)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.09.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

Bezeichnung: § 47 Abs. 1 Landesforstgesetz
URL: https://url.nrw/LFoG

Bezeichnung: § 52 Landesforstgesetz
URL: https://url.nrw/LFoG 

Bezeichnung: § 28 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz
URL.: https://url.nrw/LKrWG

in Verbindung mit
Bezeichnung: Nr. 30.1.2 der Anlage zur Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
URL.: https://url.nrw/ZustVU

Bezeichnung: §§ 12 und 14 Ordnungsbehördengesetz NRW
URL.: https://url.nrw/OBG_NRW

Bezeichnung: Allgemeinverfügung (werden im Internet veröffentlicht)
URL.: https://www.wald-und-holz.nrw.de/wald-in-nrw/allgemeinverfuegungen

Teaser

Wenn Sie Schlagabraum im Wald verbrennen möchten, müssen Sie zuvor einen Antrag bei der Forstbehörde stellen.

Volltext

  • Das Verbrennen von Schlagabraum im Wald ist nur mit Genehmigung der Forstbehörde zulässig. Rechtlich handelt es sich um die Zulassung von Ausnahmen zur Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen Anlagen. Der Antrag ist vor der Durchführung der Schlagabraumverbrennung zu stellen und die Entscheidung ist abzuwarten. Anträge auf die Erteilung einer Genehmigung nehmen die zuständigen Forstämter entgegen.
    Wald und Holz NRW ist als zuständige Forstbehörde für die Zulassung von Ausnahmen zur Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen Anlagen im Fall der Verbrennung von Schlagabraum im Wald zuständig.
  • Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und insbesondere der Grundsätze zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung kann das Verbrennen von Schlagabraum nach pflichtgemäßem Ermessen nur in Ausnahmen zugelassen werden, wenn es z. B. aus Forstschutzgründen notwendig und eine stoffliche/energetische Verwertung nicht möglich ist.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Nach AVwGebO NRW, Tarifstelle 7.5.1.15 werden für Einzelfallgenehmigungen zum Verbrennen von Schlagabraum Gebühren von 110-650 € erhoben.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

- https://www.wald-und-holz.nrw.de/en/forstwirtschaft/waldbesitz/verbrennen-von-schlagabraum - Merkblatt zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/umwelt/pflanzenabfaelle.pdf)

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Verbrennung von Schlagabraum
  • Wald und Holz NRW genehmigt im Einzelfall auf Antrag
  • Zulassung von Ausnahmen zur Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen Anlagen im Fall von pflanzlichen Abfällen beim Verbrennen von Schlagabraum im Wald

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden