Beseitigung von Abfällen außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen Ausnahmegenehmigung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Bezeichnung: § 47 Abs. 1 Landesforstgesetz
URL: https://url.nrw/LFoG
Bezeichnung: § 52 Landesforstgesetz
URL: https://url.nrw/LFoG
Bezeichnung: § 28 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz
URL.: https://url.nrw/LKrWG
in Verbindung mit
Bezeichnung: Nr. 30.1.2 der Anlage zur Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
URL.: https://url.nrw/ZustVU
Bezeichnung: §§ 12 und 14 Ordnungsbehördengesetz NRW
URL.: https://url.nrw/OBG_NRW
Bezeichnung: Allgemeinverfügung (werden im Internet veröffentlicht)
URL.: https://www.wald-und-holz.nrw.de/wald-in-nrw/allgemeinverfuegungen
§ 28 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz
Nr. 30.1.2 der Anlage zur Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz
Wenn Sie Schlagabraum im Wald verbrennen möchten, müssen Sie zuvor einen Antrag bei der Forstbehörde stellen.
Das Verbrennen von Schlagabraum im Wald ist nur mit einer Genehmigung der Forstbehörde zulässig. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um die Zulassung einer Ausnahme zur Beseitigung von Abfällen außerhalb zugelassener Anlagen. Der Antrag muss vor der Durchführung der Schlagabraumverbrennung gestellt werden und die Entscheidung ist abzuwarten. Anträge auf die Erteilung einer Genehmigung nehmen die zuständigen Regionalforstämter des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen entgegen.
Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und insbesondere der Grundsätze zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung kann das Verbrennen von Schlagabraum nach pflichtgemäßem Ermessen nur in Ausnahmefällen zugelassen werden, z. B. wenn es aus Forstschutzgründen notwendig und eine stoffliche/energetische Verwertung nicht möglich ist.
Antrag:
Sie können den Antrag online oder schriftlich mittels Formular stellen.
Nach AVwGebO NRW, Tarifstelle 7.5.1.15 werden für Einzelfallgenehmigungen zum Verbrennen von Schlagabraum Gebühren von EUR 135-780 erhoben.
https://www.wald-und-holz.nrw.de/en/forstwirtschaft/waldbesitz/verbrennen-von-schlagabraum - Merkblatt zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/umwelt/pflanzenabfaelle.pdf)
Die Genehmigung zur Verbrennung von Schlagabraum muss vor Beginn der Maßnahme bei der Forstbehörde beantragt werden. Die Anträge werden von den zuständigen Regionalforstämtern des Landesbetriebes Wald und Holz entgegengenommen.