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Beseitigung von Abfällen außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen Ausnahmegenehmigung

Nordrhein-Westfalen 99001073276000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001073276000

Leistungsbezeichnung

Beseitigung von Abfällen außerhalb von dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen Ausnahmegenehmigung

Leistungsbezeichnung II

Zulassung von Ausnahmen zur Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen Anlagen im Fall von pflanzlichen Abfällen beim Verbrennen von Schlagabraum im Waldbeantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Verbrennung von Schlagabraum (Synonym), Schlagabraumverbrennung (Synonym), Beseitigung von Schlagabraum (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Abfall (001)

Verrichtungskennung

Ausnahmegenehmigung (276)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.09.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Teaser

Wenn Sie Schlagabraum im Wald verbrennen möchten, müssen Sie zuvor einen Antrag bei der Forstbehörde stellen.

Volltext

Das Verbrennen von Schlagabraum im Wald ist nur mit einer Genehmigung der Forstbehörde zulässig. Rechtlich gesehen handelt es sich dabei um die Zulassung einer Ausnahme zur Beseitigung von Abfällen außerhalb zugelassener Anlagen. Der Antrag muss vor der Durchführung der Schlagabraumverbrennung gestellt werden und die Entscheidung ist abzuwarten. Anträge auf die Erteilung einer Genehmigung nehmen die zuständigen Regionalforstämter des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen entgegen.
Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und insbesondere der Grundsätze zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung kann das Verbrennen von Schlagabraum nach pflichtgemäßem Ermessen nur in Ausnahmefällen zugelassen werden, z. B. wenn es aus Forstschutzgründen notwendig und eine stoffliche/energetische Verwertung nicht möglich ist.

Erforderliche Unterlagen

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Nach AVwGebO NRW, Tarifstelle 7.5.1.15 werden für Einzelfallgenehmigungen zum Verbrennen von Schlagabraum Gebühren von EUR 135-780 erhoben.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel 2 bis 4 Wochen.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

https://www.wald-und-holz.nrw.de/en/forstwirtschaft/waldbesitz/verbrennen-von-schlagabraum - Merkblatt zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/umwelt/pflanzenabfaelle.pdf)

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Die Genehmigung zur Verbrennung von Schlagabraum muss vor Beginn der Maßnahme bei der Forstbehörde beantragt werden. Die Anträge werden von den zuständigen Regionalforstämtern des Landesbetriebes Wald und Holz entgegengenommen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden