Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach BIFVO (Schonzeiten und Mindestmaße) Genehmigung
Inhalt
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach BIFVO (Schonzeiten und Mindestmaße) Genehmigung
Eine Ausnahmegenehmigung nach BIFVO (Schonzeiten und Mindestmaße) beantragen
Begriffe im Kontext
Genehmigung nach BIFVO (Synonym), Fischerei (Synonym), Berufsfischer (Synonym), BIFVO (Synonym), Mindestmaße (Synonym), Schonzeit (Synonym)
Fachlich freigegeben am
08.08.2024
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
§ 4 LFischVO NW Abs. 3 “Behandlung der in §§ 1 bis 3 genannten Arten”
Wenn Sie in Schonzeiten und/oder über die Mindestmaße fischen möchten, müssen Sie eine Ausnahmegenehmigung bei der oberen Fischereibehörde beantragen. Näheres dazu erfahren Sie hier.
Wenn Sie währen den Schonzeiten fischen möchten, benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung nach der Landesfischereiverordnung (LFischVO). Diese erlaubt es Ihnen in Schonzeiten zu fischen oder untermaßige Fische zu fangen. Sie müssen die Ausnahmegenehmigung im Voraus bei der oberen Fischereibehörde beantragen.
- Sie begründen schriftlich, weshalb und zu welchem Zweck Sie eine Ausnahmegenehmigung benötigen.
- Sie beantragen die Ausnahmegenehmigung bei der oberen Fischereibehörde.
- Die obere Fischereibehörde prüft Ihren Antrag.
- Die Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn erhebliche Auswirkungen auf Flora oder Fauna am oder im Gewässer oder erhebliche Beeinträchtigungen der Fischerei zu befürchten sind.
- Die Behörde übermittelt Ihnen die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags.
- Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach BIFVO (Schonzeiten und Mindestmaße) Genehmigung
- Ausnahmen von Schonzeiten und Mindestmaßen in der Binnenfischerei beantragen
- Anmeldung schriftlich
- Zuständigkeit: obere Fischereibehörde