Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung
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Wenn Sie die staatliche Pflichtfachprüfung im Land Sachsen-Anhalt erstmalig erfolgreich abgelegt haben, können Sie sie zur Notenverbesserung einmalig wiederholen.
Wenn Sie die staatliche Pflichtfachprüfung im Land Sachsen-Anhalt erstmalig erfolgreich abgelegt haben, können Sie sie zur Notenverbesserung einmalig wiederholen.
- Leistungsnachweise der Übungen für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht
- Leistungsnachweise der Zwischenprüfung
- Leistungsnachweise der sonstigen Lehrveranstaltungen
- Nachweise über die Ableistung der praktischen Studienzeiten
- Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr
Sie müssen die Nachweise im Original oder in beglaubigter Abschrift vorlegen.
Für das Prüfungsverfahren wird eine Gebühr von 300,00 € erhoben. Sollten Sie Ihren ersten Prüfungsversuch als Freiversuch bestanden haben, fällt die genannte Gebühr nicht an.
Nach Antragstellung werden Sie zur Notenverbesserung zugelassen und zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten und im Falle des Bestehend der schriftlichen Prüfung zur mündlichen Prüfung geladen. Sofern Sie im Prüfungsverfahren eine bessere Note erzielen, als in Ihrem ersten Versuch, wird ein neues Zeugnis über das Bestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung ausgestellt. Ist dies nicht der Fall, verbleibt es bei der Feststellung des bisherigen Ergebnisses.
Es ist der Meldezeitraum des jeweiligen Prüfungsdurchganges zu beachten. Für den ersten Prüfungsdurchgang des jeweiligen Jahres umfasst dieser die Zeit vom 01.11. bis 30.11. des Vorjahres. Für den zweiten Prüfungsdurchgang erstreckt sich der Meldezeitraum vom 01.05. – 31.05.
Den Antrag auf Zulassung zur Notenverbesserung können Sie nur nach Bekanntgabe des Ergebnisses des Erstversuches und nur bis zum Ende des übernächsten Zulassungszeitraumes stellen.
Sie dürfen den juristischen Vorbereitungsdienst noch nicht aufgenommen haben. Die Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes beendet das Prüfungsverfahren.