Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Schülerbeförderung - Erstattung der Kosten beantragen

Sachsen-Anhalt 99088011039000, 99088011039000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088011039000, 99088011039000

Leistungsbezeichnung

Schülerbeförderung - Erstattung der Kosten beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Schulweg (Synonym), Schulbus (Synonym), Kostenerstattung (Synonym), Schülerbeförderung (Synonym), Fahrscheine (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Schulangelegenheiten (088)

Verrichtungskennung

Erstattung (039)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Schule (1030100)
  • Kinderbetreuung (1020200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt

Teaser

Sie wollen sich die Kosten für die Schülerbeförderung Ihres Kindes erstatten lassen? Lesen Sie hier, die wichtigsten Informationen.

Volltext

Wenn Ihr Kind eine Schule in Sachsen-Anhalt besucht, die nicht fußläufig erreichbar ist, bietet der Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt eine Beförderungsmöglichkeit an. In den meisten Fällen sind die Schulen in den öffentlichen Personennahverkehr (zum Beispiel Bus oder Bahn) eingebunden oder es fährt ein Schulbus.

Wenn keine Beförderung vom Landkreis oder kreisfreien Stadt organisiert wird, können Sie sich die Fahrtkosten zwischen dem Hauptwohnsitz und der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform unter Umständen erstatten lassen.

In folgenden Fällen besteht Anspruch der Schülerinnen und Schüler eines Gebietes auf eine zumutbare Beförderung oder der jeweiligen Erziehungsberechtigten auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen durch die zuständigen Träger der Schülerbeförderung:

  • Besuch einer allgemeinbildenden Schule bis einschließlich der 10. Klasse oder
  • Besuch einer Förderschule oder
  • Teilnahme am Berufsvorbereitungsjahr oder
  • Teilnahme am ersten Schuljahrgang derjenigen Berufsfachschulen, zu deren Zugangsvoraussetzungen kein mittlerer Schulabschluss gehört

und,

  • Überschreitung der vom Träger der Schülerbeförderung bestimmten Mindestentfernung oder
  • beim Vorliegen einer Behinderung unabhängig von einer Mindestentfernung.

In bestimmten Fällen besteht auch dann ein Anspruch auf Erstattung der Beförderungskosten, wenn die besuchte Schule nicht die nächstgelegene Schule ist.

Erforderliche Unterlagen

Die zuständige Stelle sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie benötigen.

Voraussetzungen

  • Ihr Kind wohnt in Sachsen-Anhalt und geht hier zur Schule.
  • durch den Landkreis oder der kreisfreien Stadt wird keine Schülerbeförderung angeboten.

Daneben müssen weitere Voraussetzungen vorliegen, zum Beispiel die Mindestentfernung der Schule. Die zuständige Stelle berät Sie.

Kosten

Keine.

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen bei Ihrem Landkreis oder der kreisfreien Stadt die Erstattung der Fahrkosten für Ihr Kind.
  • Die zuständige Stelle prüft, ob Sie eine Erstattung bekommen können.
  • Sollte dies der Fall sein, bekommen Sie die notwendigen Aufwendungen der Schülerbeförderung erstattet.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Wenn die Fahrkosten für das vergangene Schuljahr erstattet werden sollen, reichen Sie den Antrag bitte bis zum 30.09. eines jeden Jahres ein.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

In folgenden Fällen besteht Anspruch auf eine Kostenentlastung (anteilige Rückerstattung der Fahrtkosten). In diesen Fällen ist ein Eigenanteil in Höhe von 100 EUR pro Schuljahr zu bezahlen:

  • Besuch der Schuljahrgänge 11 und 12 eines Gymnasiums, Besuch der Schuljahrgänge 11 bis 13 einer Gesamtschule, einer Gemeinschaftsschule oder einer Freien Waldorfschule oder
  • Besuch einer Berufsfachschule, einer Fachschule, einer Fachoberschule oder eines Beruflichen Gymnasiums.

Rechtsbehelf

Gegen die Bescheide der Landkreise bzw. kreisfreien Städte kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Kurztext

Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt bietet für Schüler und Schülerinnen in der Regel Beförderungsmöglichkeiten zu der nächstliegenden Schule an. Ist jedoch keine Beförderung organisiert, können die entstandenen Fahrtkosten erstattet werden.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt Ihres Wohnortes.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Die notwendigen Formulare werden von den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten über die Schulen ausgegeben.

Einige Landkreise und kreisfreien Städte stellen diese auch im Internet bereit.