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Einsicht ins Bußgeldverfahren beantragen

Sachsen-Anhalt 99089070109000, 99089070109000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089070109000, 99089070109000

Leistungsbezeichnung

Einsicht ins Bußgeldverfahren beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Bankverbindung (Synonym), Strafe (Synonym), Ordnungswidrigkeit (Synonym), Strafgeld (Synonym), Bußgeld bezahlen (Synonym), Verwarnung bezahlen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Einsicht gewähren (109)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Gerichtliche Entscheidungen (2140300)
  • Gerichtliche Verfahren, Anzeige und Klage (1150200)
  • Datenschutz, Auskünfte und Akteneinsicht (1150400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Ein Bußgeldverfahren wird eingeleitet, wenn eine schwere Ordnungswidrigkeit vorliegt. Typische Beispiele sind nicht geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen, Verstoß gegen die 0,5 Promille-Grenze, Verkehrsverstöße auf Autobahnen usw.. Entsprechende Ordnungswidrigkeiten sind im Bußgeldkatalog im einzelnen aufgeführt. Der Bußgeldkatalog bestimmt Regelsätze für die Höhe des Bußgelds und sieht für bestimmte Verstöße auch die Anordnung eines Fahrverbots vor.

Das Bußgeldverfahren ist aufwendiger als das Verwarnungsgeldverfahren. Im Bußgeldverfahren finden grundsätzlich die Vorschriften über das Strafverfahren entsprechende Anwendung. Bußgelder haben in der Regel eine Höhe von mindestens 40,00 Euro. Ein entsprechender bestandskräftiger Bußgeldbescheid ist immer auch mit der Eintragung von mindestens einem Punkt in das Verkehrszentralregister verbunden.

Nachdem der Betroffene Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und der Sachverhalt aufgeklärt ist, erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid. Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Tat eine Straftat ist, so gibt die Verwaltungsbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft ab.

Anhörungsbogen:

  • wird immer dem Fahrzeughalter zugesandt
  • es wird dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben, sich zu dem Vorwurf der Ordnungswidrigkeit zu äußern
  • Führer des Fahrzeuges kann benannt werden (z.B. bei Firmenwagen)

Zahlung:
Bei Einverständniserklärung zum Vorwurf besteht eine Zahlungsfrist von einer Woche.


Rechtsanspruch im Rahmen der Anhörung:

  • kein Rechtsanspruch auf eine Rückäußerung
  • Die Verwaltungsbehörde kann ohne eine weitere Mitteilung einen Bußgeldbescheid erlassen.

Bußgeldbescheid:

  • Festsetzung der Geldbuße
  • Erhebung der Gebühren, Auslagen nach Ordnungswidrigkeitsgesetz
  • Betroffener kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, sonst ist der Bescheid mahn- und vollstreckbar.

Vollstreckung:

  • bei fehlender Reaktion: Vollstreckung bis zur Pfändung

  • bei fristgerechtem Einspruch, wird nochmals geprüft

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (fließender Verkehr) ist die Zentrale Bußgeldstelle zuständig. Sie ist telefonisch unter der Rufnummer 0391/5075-400 zu erreichen.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden