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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin oder Altenpfleger beantragen

Sachsen-Anhalt 99018098001000, 99018098001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018098001000, 99018098001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Altenpflegerin oder Altenpfleger beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie die Berufsbezeichnung „Altenpflegerin“ bzw. „Altenpfleger“ führen wollen, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis.

Wenn Sie die Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich ausüben, genügt eine Meldung bei der zuständigen Behörde.

Erforderliche Unterlagen

  • einen schriftlichen Antrag mit Ihrer Adresse
  • einen Lebenslauf
  • Ihre Geburts- oder Heiratsurkunde in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Sprache
  • Ihr Diplom in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Sprache
  • ggf. staatliches Anerkennungsschreiben zur Führung der Berufsbezeichnung
  • eine Übersicht aus der die Unterrichtsfächer, Noten und die Stundenanzahl Ihrer Ausbildung hervorgehen (Anlage zum Diplom), in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Sprache
  • ggf. einen Auszug aus Ihrem Arbeitsbuch in Ihrer Heimatsprache und in deutscher Sprache
  • einen Nachweis darüber, dass Sie die deutsche Sprache beherrschen (z.B. Teilnahmebescheinigungen an Deutsch-Kursen)

Alle Dokumente sind mittels beglaubigter Kopie vorzulegen. Beglaubigte Kopien können Sie z.B. bei ihrer Wohnsitzgemeinde anfertigen lassen. Alle Übersetzungen müssen von einem in Deutschland beeidigtem Dolmetscher gefertigt worden sein.

Voraussetzungen

  • Sie haben nach der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung die staatliche Prüfung für Altenpfleger bestanden.
  • Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
  • Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet .

Kosten

Im Regelfall 50 Euro für die Erlaubnis und 3,45 Euro für die Postzustellung.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Haben Sie im Rahmen einer erweiterten Ausbildung heilkundliche Tätigkeiten erlernt, sind sie auch zu deren Ausübung berechtigt.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

Landesverwaltungsamt

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden