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Bestattung durchführen

Sachsen-Anhalt 99101002104000, 99101002104000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99101002104000, 99101002104000

Leistungsbezeichnung

Bestattung durchführen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Erdbestattung (Synonym), Bestattung (Synonym), Bestattungsunternehmen (Synonym), Feuerbestattung (Synonym), Eintritt des Todes (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sterbefall (101)

Verrichtungskennung

Anmeldung (104)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.07.2020

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (Referat 405 - Rechtsangelegenheiten im Gesundheitswesen)

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Jede Leiche muss bestattet werden. Egal, ob in einer Erd-, Feuer-, See- oder Waldbestattung .

Volltext

In Deutschland werden Bestattungen im Allgemeinen durch Bestattungsinstitute, allgemein Bestatter genannt, durchgeführt. Sie können dabei unterschiedliche Bestattungsarten auswählen. Je nach Region können Sie wählen zwischen

  • Erdbestattung
  • Feuerbestattung (Waldbestattung, Seebestattung, Urnenbestattung)
  • Anonyme Bestattung

Eine Bestattung ist frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Ausnahmen kann das zuständige Gesundheitsamt aus wichtigem Grund zulassen. Leichen sollen innerhalb von 8 Tagen seit dem Eintritt des Todes bestattet oder eingeäschert werden. Urnen sollen innerhalb eines Monats nach Einäscherung beigesetzt werden. Mit Ausnahme der Seebestattung besteht für alle Bestattungen gesetzliche Friedhofspflicht.

Zur Bestattung verpflichtet sind in dieser Reihenfolge:

  • Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene/r Lebenspartner/in,
  • Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder),
  • Vorfahren (Eltern, Großeltern),
  • Geschwister.

Sind Bestattungspflichtige (Angehörige)

  • nicht vorhanden,
  • nicht zu ermitteln, 
  • nicht auffindbar.

oder

  • kommen sie ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach

und

  • veranlasst auch kein anderer die Bestattung,

hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort örtlich zuständige Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen.

Erforderliche Unterlagen

Für die Bestattung

  • Sterbeurkunde oder Sterbefallanzeige

Im Falle einer Urnenbestattung

  • Bescheinigung über die zweite amtliche Leichenschau vor der Kremierung

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen Gebühren an für

  • die Ausstellung der Sterbeurkunde,
  • die Erteilung der Bestattungsgenehmigung,
  • weitere notwendige Amtshandlungen,
  • Ausstellung eines Leichenpasses

Wenn die Angehörigen nicht für die Bestattung eines Verstorbenen sorgen, wird die Bestattung von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde veranlasst und die bestattungspflichtigen Personen haften als Gesamtschuldner für die entstehenden Kosten.

Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass der Verstorbenen ebenfalls nicht dazu ausreicht, können sie einen Antrag auf Übernahme der Kosten beim zuständigen Sozialamt stellen.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Leichen und Aschen verstorbener Personen sind zu bestatten.
  • Die Leichenschau ist von Personen des Haushalts der verstorbenen Person, der Person, in deren Haushalt oder Einrichtung oder auf deren Grundstück sich der Sterbefall ereignet hat und jeder Person, die eine Leiche auffindet oder in deren Beisein ein Mensch verstirbt, zu veranlassen bzw. die Polizei zu verständigen.
  • Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Ärztinnen und Ärzte im Notfall- und Rettungsdienst haben die Leichenschau vorzunehmen sowie die Todesbescheinigung auszustellen. Das gilt auch für Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen für die dort Verstorbenen. Nachrangig sind Amtsärztinnen und Amtsärzte der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde heranzuziehen.
  • Begräbnis/Einäscherung soll innerhalb von 8 Tagen erfolgen.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich

  • für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt,
  • für die Durchführung einer zweiten Leichenschau wegen Einäscherung an die zuständige untere Gesundheitsbehörde (Amtsärztin/Amtsarzt),
  • für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt,
  • für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll,
  • für die Überführung vom Sterbe-/Auffindungsort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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