Erlaubnis für Zucht, Haltung und Handel mit Tieren beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Anmeldepflichten (2010100)
- Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Bei vielen Tätigkeiten im gewerblichen Umgang mit Tieren benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie folgende Tätigkeiten mit Tieren gewerblich betreiben möchten:
- Zucht oder Halten von Wirbeltieren außer landwirtschaftlichen Nutztieren und Gehegewild
- Handel mit Wirbeltieren
- einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten
- Tiere zur Schau stellen oder hierfür zur Verfügung stellen
- Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge
- Sie bilden Hunde für Dritte aus, wie beispielsweise Begleithunde oder Assistenzhunde, unterhalten hierfür Einrichtungen oder leiten die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter an, beispielsweise durch Hundeschulen
Die Anmeldung eines Gewerbes ist keine Voraussetzung.
Gewerbsmäßigkeit liegt in der Regel dann vor, wenn die Tätigkeit selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübt wird.
Eine Erlaubnis ist ebenso erforderlich, wenn Sie die nachfolgenden Tätigkeiten durchführen möchten:
- Sie führen die Zucht oder Haltung, auch zur Abgabe an Dritte, oder Verwendung von Wirbeltieren oder Kopffüßern durch, die selbst oder deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken, beispielsweise Tierversuchen, verwendet zu werden.
- Sie führen die Zucht oder Haltung von Wirbeltieren, deren Organe oder Gewebe zu anderen als wissenschaftlichen Zwecken bestimmt sind, beispielsweise zur Anlage von Zellkulturen zur Diagnostik, durch.
- Sie halten Tiere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung, beispielsweise einer Auffangstation.
- Sie halten und stellen Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung zur Schau oder stellen sie für Letzteres zur Verfügung.
- Sie verbringen oder führen Wirbeltiere - außer Nutztiere - zum Zwecke der Abgabe gegen Entgelt oder eine Gegenleistung in das Inland ein beziehungsweise vermitteln diese Tiere gegen Entgelt oder eine Gegenleistung, wie beispielsweise durch den Auslandshundetierschutz.
- Sie bilden Schutzhunde aus oder unterhalten hierfür Einrichtungen.
- Sie führen Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durch.
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz
- Sachkundenachweis
- Nachweis der Zuverlässigkeit (Führungszeugnis)
- Unterlagen zur Tierhaltung
- Tätigkeitsbeschreibung
- gegebenenfalls Gewerbeanmeldung
Im Antrag müssen Sie außerdem folgende Angaben machen:
- Ihre geplante Tätigkeit
- den Ort Ihrer Tätigkeit (Geschäftsadresse)
- Inhaber des Betriebes oder der Einrichtung (Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort)
- Nachweise über die Zuverlässigkeit des Inhabers
- Angaben über die für die Tätigkeit verantwortliche Person, wenn sie jemand anderes als der Inhaber ist (Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort)
- Nachweise über die Sachkunde und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person
- die Arten und die jeweiligen Stückzahlen der Tiere, die Sie halten wollen
- Plan der Räume und Einrichtungen, Grundriss (beispielsweise Lageskizze, Beschreibung der Haltungseinrichtungen, Käfige, Terrarien, Beleuchtung)
Die notwendige Sachkunde wird in der Regel angenommen, wenn Sie eine anerkannte Ausbildung oder Weiterbildung abgeschlossen haben, die Sie für den Umgang mit den entsprechenden Tierarten qualifiziert. Die Sachkunde kann aber auch durch langjährige Erfahrung im Umgang mit diesen Tieren, beispielsweise durch erfolgreiche Haltung, nachgewiesen werden.
Die Behörde geht davon aus, dass Sie zuverlässig sind, wenn Sie der Behörde bekannt sind und keine Hinweise auf tierschutzrechtlich bedenkliches Verhalten vorliegen.
Die Erteilung einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis ist kostenpflichtig. Die Kosten richten sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt und dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt.
Die Kosten betragen im Regelfall
- 25 bis 600 Euro
- Gebühr nach Zeitaufwand
- Prüfung der räumlichen Voraussetzungen für die Zucht und Haltung von Tieren: Gebühr nach Zeitaufwand
- Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit: 35 bis 610 Euro
- Senden Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle
- Die zuständige Stelle prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen
- Bei fehlenden Unterlagen werden Sie benachrichtigt und können diese nachreichen
- Im Anschluss daran wird mit Ihnen ein Termin vereinbart, um die Angaben im Antrag und die Voraussetzungen vor Ort abzugleichen.
- Wenn Sie alle Bedingungen erfüllen, wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
Es können weitere Genehmigungen erforderlich sein, wie zum Beispiel die Zulassung als Tiertransporteur beziehungsweise als Viehhändler, Baugenehmigungen, Genehmigung von Tierversuchen oder artenschutzrechtliche Genehmigungen. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor dem beabsichtigten Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde nach den genauen Anforderungen. Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Mit der Tätigkeit darf erst begonnen werden, wenn eine gültige Erlaubnis vorliegt.
Gegen die Entscheidung zu Ihrem Antrag können Sie mit folgenden rechtlichen Mitteln vorgehen:
- Widerspruch, bei der Erteilung mit Auflagen oder bei der Versagung einer Erlaubnis
- Verpflichtungsklage, wenn die Erlaubnis nicht erteilt wird
- Anfechtungsklage, gegen Auflagen in der Erlaubnis
Wenn eine Genehmigung wegen Fristablaufs als erteilt gilt (Genehmigungsfiktion), können Sie dies gerichtlich überprüfen lassen. Eine Klage ist möglich, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der fiktiven Genehmigung bestehen.
- Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren Erteilung
- für bestimmte Tätigkeiten im Umgang mit Tieren ist eine Erlaubnis erforderlich
- diese Tätigkeiten können unter anderem die Zucht, die Haltung und den Handel von Wirbeltieren umfassen
- die Erlaubnis wird nicht für die Haltung und Zucht von landwirtschaftlichen Nutztieren oder Gehegewild benötigt
- die Erlaubnis wird durch die zuständige Behörde auf Antrag erteilt
- zuständig: zuständige Behörden, in der Regel: Veterinärämter
Die Zuständigkeit liegt bei den Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte.