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Befreiung vom Wasserentnahmeentgelt beantragen

Sachsen-Anhalt 99129028010000, 99129028010000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129028010000, 99129028010000

Leistungsbezeichnung

Befreiung vom Wasserentnahmeentgelt beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Wasserpfennig (Synonym), Wasserentnahmegebühr (Synonym), Brunnen (Synonym), Wasserentnahme (Synonym), Wasserversorger (Synonym), Entgeltpflicht (Synonym), Oberflächenwasser (Synonym), Messeinrichtung (Synonym), Wassercent (Synonym), Grundwasserentnahme (Synonym), Wasserentnahmeentgelt (Synonym), Wassercent (Synonym), Befreiung (Synonym), Entgeltsatz (Synonym), Kosten (Synonym), WEE (Synonym), Wasserentnahmeabgabe (Synonym), Berechnung (Synonym), Wasserpfennig (Synonym), Wasserbenutzungsentgelt (Synonym), Ermäßigung (Synonym), Grundwasser (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Befreiung (010)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.01.2021

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt

Teaser

Sie entnehmen für gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke in großem Umfang Wasser? Sie können in Ausnahmefällen vom Wasserentnahmeentgelt befreit werden.

Volltext

Sie müssen ein Wasserentnahmeentgelt zahlen, wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten. Sie müssen auch ein Wasserentnahmeentgelt zahlen, wenn Sie Grundwasser entnehmen, zutage fördern, zutage leiten oder ableiten.

Sie können unter bestimmten Voraussetzungen einen Antrag auf Befreiung vom Wasserentnahmeentgelt stellen. In Ausnahmefällen können Sie von der Zahlung des Wasserentnahmeentgeltes ganz oder teilweise befreit werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Befreiung
  • Nachweis über einen Härtefall, zum Beispiel:
    • Gewinn- und Verlustrechnung
    • Lageberichte zum Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres und der vorangegangen zwei Geschäftsjahre
    • Unterlagen zur Preiskalkulation für das betreffende Geschäftsjahr

Voraussetzungen

  • Ihr Unternehmen entnimmt für gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke Wasser in so großem Umfang, dass es durch die Zahlung des Wasserentnahmeentgeltes erheblich und nachhaltig in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt ist.
  • Sie können von der Zahlung des Wasserentnahmeentgeltes befreit werden, wenn ökologische, wasserwirtschaftliche oder sonstige öffentliche Belange dies erfordern.

Verfahrensablauf

Sie können die Befreiung vom Wasserentnahmeentgelt beim Landesverwaltungsamt beantragen.

  • Bitte reichen Sie die ausgefüllten Formulare beim Landesverwaltungsamt ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
  • Danach erhalten Sie vom Landesverwaltungsamt einen Bescheid.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.

Rechtsbehelf

Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingelegen.

Kurztext

Für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, zutage fördern, zutage leiten oder Ableiten von Grundwasser wird ein Wasserentnahmeentgelt berechnet.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden