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Befreiung vom Wasserentnahmeentgelt beantragen

Sachsen-Anhalt 99129028010000, 99129028010000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129028010000, 99129028010000

Leistungsbezeichnung

Befreiung vom Wasserentnahmeentgelt beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Oberflächenwasser (Synonym), Wasserentnahmeabgabe (Synonym), Wasserversorger (Synonym), WEE (Synonym), Wassergebühr (Synonym), Entgeltpflicht (Synonym), Wasserentnahme (Synonym), Wasserpfennig (Synonym), Wasserabgabe (Synonym), Wasserentnahmegebühr (Synonym), Wassercent (Synonym), Brunnen (Synonym), Kosten (Synonym), Grundwasser (Synonym), Messgeräte (Synonym), Berechnung (Synonym), Messeinrichtung (Synonym), Wasserentnahmeentgelt (Synonym), Wasserbenutzungsentgelt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Befreiung (010)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Wasser, Gewässer und Boden (1170200)
  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.06.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt

Teaser

Sie entnehmen für gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke in großem Umfang Wasser? In Ausnahmefällen können Sie auf Antrag vom Wasserentnahmeentgelt befreit werden.

Volltext

Wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten, müssen Sie ein Wasserentnahmeentgelt zahlen. Das gilt auch, wenn Sie Grundwasser entnehmen, zutage fördern, zutage leiten oder ableiten.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Antrag auf Befreiung vom Wasserentnahmeentgelt stellen und in Ausnahmefällen von der Zahlung ganz oder teilweise befreit werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Befreiung
  • Nachweis über einen Härtefall, zum Beispiel:
    • Gewinn- und Verlustrechnung
    • Lageberichte zum Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres und der vorangegangen zwei Geschäftsjahre
    • Unterlagen zur Preiskalkulation für das betreffende Geschäftsjahr

Voraussetzungen

  • Ihr Unternehmen entnimmt für gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke Wasser in so großem Umfang, dass es durch die Zahlung des Wasserentnahmeentgeltes erheblich und nachhaltig in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt ist.
  • Sie können von der Zahlung des Wasserentnahmeentgeltes befreit werden, wenn ökologische, wasserwirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interessen dies erfordern.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Bitte reichen Sie die ausgefüllten Formulare bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
  • Danach erhalten Sie einen Bescheid.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Keine.

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Kurztext

  • Ein Wasserentnahmeentgelt wird fällig, wenn Wasser aus oberirdischen Gewässern entnommen oder abgeleitet wird.
  • Das Entgelt gilt auch für die Entnahme, Zutageförderung, Zutageleitung oder Ableitung von Grundwasser.
  • Ein Antrag auf Befreiung vom Wasserentnahmeentgelt kann unter bestimmten Voraussetzungen gestellt werden.
  • In Ausnahmefällen ist eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Zahlung möglich. 
  • Das ausgefüllte Formular muss bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
  • Die zuständige Stelle überprüft den Antrag.
  • Ein Bescheid wird nach Prüfung ausgestellt.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden