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Vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen

Sachsen-Anhalt 99025002169002 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99025002169002

Leistungsbezeichnung

Vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Gaststätten (Synonym), Gaststättenbetrieb (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

-

Verrichtungskennung

Anzeige (169)

Verrichtungsdetail

vorübergehend

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.04.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt

Teaser

Sie wollen eine Gaststätte vorübergehend aus besonderem Grund betreiben? Dann müssen Sie dies schriftlich anzeigen.

Volltext

Wenn Sie aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies rechtzeitig, schriftlich anzeigen.

Sie müssen in der Anzeige die Dauer und den besonderen Anlass angeben.

Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn

  • die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges,
  • nicht häufig auftretendes, Ereignis anknüpft,
  • das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.

Das sind zum Beispiel:

  • Dorffeste
  • Schützenfeste
  • Sportveranstaltungen
  • Konzerte
  • Märkte

Sie müssen in Ihrer Anzeige auch angeben, welche Speisen Sie anbieten und ob Sie alkoholische Getränke anbieten wollen.

Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies unverzüglich schriftlich mitteilen.

Sie müssen keine Anzeige einreichen, wenn Sie für den Betrieb des anzuzeigenden Gaststättengewerbes eine Reisegewerbekarte besitzen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Keine.

Kosten

Die Gebührenhöhe ist abhängig vom Verwaltungsaufwand. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Verfahrensablauf

Sie reichen Ihre Anzeige bei der zuständigen Stelle ein.

Die zuständige Stelle leitet die Angaben unverzüglich weiter an

  • die zuständige Bauaufsichtsbehörde
  • an die Stelle für die Lebensmittelüberwachung,
  • den Immissionsschutz,
  • den Gesundheitsschutz und
  • den Jugendschutz
  • das Finanzamt
  • die Zollverwaltung.

Bearbeitungsdauer

Sind die Angaben und Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.

Frist

Sie müssen die Anzeige mindestens 2 Wochen vor der Betriebsaufnahme einreichen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies sofort schriftlich mitteilen.

Sie müssen eine Gewerbeanzeige nach § 14 der Gewerbeordnung und der Gewerbeanzeigeverordnung vornehmen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen.
  • Sobald in einer Gaststätte alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, erfolgt eine Zuverlässigkeitsüberprüfung.
  • Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke oder Speisen zum Verzehr an seiner Niederlassung verabreicht.
  • Zuständige Stelle: Gewerbeamt

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeitkeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt..

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden