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Belastungsgrenze bei Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung prüfen lassen

Sachsen-Anhalt 99134035128001, 99134035128001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99134035128001, 99134035128001

Leistungsbezeichnung

Belastungsgrenze bei Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung prüfen lassen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Beitrag (Synonym), Belastungsgrenze (Synonym), Krankenversicherung (Synonym), Zuzahlungen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Krankenversicherung (134)

Verrichtungskennung

Ermittlung (128)

Verrichtungsdetail

der Belastungsgrenze bei Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Gesundheitsvorsorge (1130100)
  • Sozialabgaben (1060300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.07.2020

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Teaser

Die Zuzahlungen für Medikamente, Heilmittel und Anwendungen dürfen nicht mehr als zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens betragen.

Volltext

Für Medikamente, Heilmittel und Anwendungen, die verschrieben werden, müssen Zuzahlungen geleistet werden. Krankenversicherte müssen aber nicht mehr als zwei Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens hinzuzahlen.

Für chronisch kranke Menschen liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens.

Zum Bruttoeinkommen zählen alle Einkünfte, mit denen Versicherte ihren Lebensunterhalt finanzieren - zum Beispiel:

  • Gehalt
  • Renten oder Versorgungsbezüge,
  • Kapital-Zinsen 
  • Mieteinnahmen

Bei der Berechnung der Belastungsgrenze werden die jährlichen Bruttoeinnahmen aller im Haushalt lebenden Angehörigen berücksichtigt. Das können Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder familienversicherte Kinder sein.

Für Familien verringert sich die Belastungsgrenze durch die Kinderfreibeträge und gegebenenfalls den Freibetrag für den Ehepartner.

Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze, weshalb die Freibeträge nicht veranschlagt werden können.

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind grundsätzlich von Zuzahlungen befreit. Ausnahme: Zuzahlung bei Fahrkosten.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen gegebenenfalls Gebühren an. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle. 

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen gegebenenfalls Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Für verordnete Medikamente, Heilmittel und Anwendungen fallen Zuzahlungen an
  • Die Zuzahlungen dürfen zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens nicht übersteigen
  • Für chronisch Kranke liegt die Grenze bei einem Prozent
  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs sind von der Zuzahlung befreit
  • Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden