Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Elternzeit in Anspruch nehmen

Sachsen-Anhalt 99041018087000, 99041018087000 Typ 6

Inhalt

Leistungsschlüssel

99041018087000, 99041018087000

Leistungsbezeichnung

Elternzeit in Anspruch nehmen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 6

Begriffe im Kontext

Familie (Synonym), Familienplanung (Synonym), Arbeitsschutz (Synonym), Mutterschaft (Synonym), Elternzeit Teilzeit (Synonym), Schwangerschaft (Synonym), Elternzeit (Synonym), Elterngeld (Synonym), Kinder (Synonym), Geburt (Synonym), Väterzeit (Synonym), Mutterschutz (Synonym), Väterurlaub (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Familienförderung (041)

Verrichtungskennung

Inanspruchnahme (087)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Nach der Geburt (1010200)
  • Vor der Geburt (1010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

Teaser

Sie können Ihre 3 Jahre Elternzeit flexibel planen, müssen aber bestimmte Voraussetzungen beachten. Die Elternzeit kündigen Sie bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber an.

Volltext

Als Eltern haben Sie Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung von Ihrer Arbeit für die Betreuung und Erziehung Ihres Kindes. Diese Elternzeit umfasst bis zu 3 Jahre.

Es ist allgemein beliebt die Elternzeit bis zum 3. Geburtstags des Kindes zu nehmen. Sie können einen Teil Ihrer Elternzeit aber auch zwischen dem 3. und 8. Geburtstag nehmen. Nach dem 3. Geburtstag des Kindes dürfen Sie allerdings maximal 24 Monate Elternzeit nutzen.

Elternzeit anmelden

Elternzeit können beide Elternteile nehmen, unabhängig davon, ob das andere Elternteil Elternzeit nimmt. Jedes Elternteil hat ein Recht auf 3 Jahre Elternzeit. Entscheidend ist, dass Sie die Elternzeit formlos und fristgerecht bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise bei Ihrem Arbeitgeber angemeldet haben. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitsgeber ist verpflichtet die Elternzeit zu bestätigen.     

Elternzeit planen

Sie können Elternzeit nehmen, insofern Sie gewisse Voraussetzungen erfüllen.

Die Elternzeitberechtigten können den Beginn ihrer Elternzeit jeweils frei wählen. Die Mutterschutzfristen nach der Geburt gelten als verbrauchte Elternzeit, auch wenn die Elternzeit nicht direkt nach der Mutterschutzfrist in Anspruch genommen wird.

Die Elternzeit beginnt zu dem Datum, dass die Elternzeitberechtigten festlegen. Elternzeit beginnt an dem durch den Elternteil angemeldeten Zeitpunkt

  • Für die gebärende Mutter ist keine Elternzeit während der Mutterschutzfrist notwendig. Diese sollte erst nach der Mutterschutzfrist beginnen.
  • Der Zeitraum der Mutterschutzfrist gilt als verbrauchte Elternzeit.
  • für das andere Elternteil beginnt die Elternzeit frühestens ab der Geburt des Kindes.

Sie können Ihre Elternzeit in 3 Zeitabschnitte aufteilen oder am Stück nehmen. Für die Aufteilung ist entscheidend, ob die Elternzeit oder Teile der Elternzeit

  • vor dem 3. Geburtstag oder
  • zwischen dem 3. Geburtstag und dem 8. Geburtstag

Ihres Kindes genommen werden.

Liegt der dritte Abschnitt vollständig nach dem dritten Geburtstag darf der Arbeitgeber diese Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Melden Sie innerhalb der ersten 3 Lebensjahre Ihres Kindes Elternzeit an, gilt ein Bindungszeitraum von 2 Jahren. Für diesen Zeitraum müssen Sie bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise bei Ihrem Arbeitgeber verbindlich angeben, wie Sie in diesen 2 Jahren ab Elternzeitbeginn Elternzeit nehmen möchten. Wenn Sie nur einen Teil Ihrer Elternzeit in diesem Bindungszeitraum ankündigen, können Sie weitere Elternzeit für den Bindungszeitraum nachträglich nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers anmelden.

Die Elternzeit bis zum 3. Geburtstag müssen Sie spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber anmelden.

Nach Ende des Bindungszeitraums können Sie erneut frei über Ihre restliche Elternzeit verfügen.

Die Elternzeit in diesem Zeitraum müssen Sie spätestens 13 Wochen vor dem gewünschten Beginn bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber anmelden.

Elternzeit verlängern

Eine Verlängerung der Elternzeit ist jederzeit möglich, wenn Sie die vollen 3 Jahre noch nicht ausgeschöpft haben. Die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber muss der Verlängerung zustimmen, wenn Sie sich noch in der Bindungszeit befinden. Außerhalb der Bindungszeit kann Elternzeit auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers unter Einhaltung der Anmeldefrist erklärt werden.

Möchten Sie Ihre Elternzeit verlängern, gilt dies nicht als neuer Zeitabschnitt, außer Sie haben dazwischen

  • wieder im ursprünglichen Arbeitsverhältnis gearbeitet,
  • Mutterschutzfristen in Anspruch genommen oder
  • Elternzeit für ein anderes Kind in Anspruch genommen

Elternzeit vorzeitig beenden

Sie können jederzeit mit Zustimmung der Arbeitgeberin beziehungsweise des Arbeitsgebers Ihre Elternzeit vorzeitig beenden. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers kann die Elternzeit nur in besonderen Fällen vorzeitig beendet werden:

  • wegen eines besonderen Härtefalls:
    • schwere Krankheit,
    • Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes,
    • erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz der Eltern,
    • zur Inanspruchnahme einer erneuten Mutterschutzfrist.

Wenn das Kind in der Elternzeit stirbt, endet die Elternzeit spätestens 3 Wochen nach dem Todestag.    

Für Geburten bis 30.06.2015 gilt:

Bis zu maximal 12 Monate Elternzeit, die Sie in den ersten 3 Lebensjahren Ihres Kindes nicht genommen haben, können Sie mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres Ihres Kindes übertragen lassen.

Für Geburten seit 01.07.2015 gilt:

Bis zu maximal 24 Monate Elternzeit, die Sie in den ersten 3 Lebensjahren Ihres Kindes nicht genommen haben, können Sie auch noch in der Zeit zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres Ihres Kindes beanspruchen. Hierfür benötigen Sie keine Zustimmung Ihres Arbeitgebers.

Sie dürfen während der Elternzeit eine Erwerbstätigkeit ausüben, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt.

Die Teilzeitarbeit kann ausgeübt werden:

  • bei Ihrem Arbeitgeber,
  • bei einem anderen Arbeitgeber oder
  • als selbständige Tätigkeit.

Teilzeitarbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als selbständige Tätigkeit bedarf der Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Ihr Arbeitgeber kann Ihren Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.  Die Ablehnung muss schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung bei Ihnen eingehen.

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftliche Anmeldung bei Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber
  • gegebenenfalls Geburtsbescheinigung des Kindes
  • gegebenenfalls Vaterschaftsanerkennung
  • gegebenenfalls Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Elternzeit ist, dass Sie

  • als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in Vollzeit, in Teilzeit, in einem befristeten oder unbefristeten Vertrag (Mini-Job) oder von zuhause arbeiten. Ihr Arbeitsort kann in Deutschland oder im Ausland sein. Ihr Arbeitsverhältnis muss jedoch nach deutschem Arbeitsrecht bestehen. Ausnahmen gelten gegebenenfalls für Arbeitnehmende, die nach ausländischem Recht Ihren Arbeitsort in Deutschland haben.
  • mit Ihrem Kind im selben Haushalt leben. Dafür ist kein gemeinsam angemeldeter Wohnsitz nötig.
  • das Kind selbst betreuen und erziehen.
  • während der Elternzeit gar nicht oder höchstens 32 Stunden pro Woche arbeiten.

Kosten

Es fallen keine Kosten. 

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Elternzeit Inanspruchnahme
  • Elternzeit anmelden
  • Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit für Eltern nach der Geburt eines Kindes
  • Elternzeit kann bis zum 8. Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden
  • Elternzeit umfasst bis zu 3 Jahre
  • maximal 24 Monate können nach dem 3. Geburtstag des Kindes genutzt werden
  • beide Elternteile können Elternzeit nehmen, unabhängig davon, ob auch der andere Elternteil Elternzeit nimmt
  • Die Mutterschutzfristen nach der Geburt gelten als verbrauchte Elternzeit
  • Elternzeit beginnt an dem durch den Elternteil angemeldeten Zeitpunkt,
    • frühestens ab der Geburt des Kindes
  • Elternzeit ist teilbar in 3 Zeitabschnitte
  • für die Aufteilung ist entscheidend, ob die Elternzeit oder Teile der Elternzeit
    • vor dem 3. Geburtstag oder
    • zwischen dem 3. Geburtstag und den dem 8. Geburtstag genommen werden
  • für Elternzeit bis zum 3. Geburtstag des Kindes gilt ein Bindungszeitraum
  • Elternzeit zwischen dem 3. Geburtstag und den dem 8. Geburtstag des Kindes kann flexibel geplant werden
  • Verlängerung der Elternzeit im Bindungszeitraum ist mit Zustimmung der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers möglich
  • Anmeldung der Elternzeit: schriftlich, aber formlos bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber
  • Frist für Anmeldung:
    • innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit
    • vom 3. Geburtstag bis zum Tag des 8. Geburtstags des Kindes spätestens 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit
  • Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber ist verpflichtet Elternzeit zu bestätigen
  • zuständig: Serviceteam des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an Ihren Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden