Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Ermäßigung für Wasserentnahmeentgelt beantragen

Sachsen-Anhalt 99129028149000, 99129028149000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129028149000, 99129028149000

Leistungsbezeichnung

Ermäßigung für Wasserentnahmeentgelt beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Wasserversorger (Synonym), Kosten (Synonym), Wassercent (Synonym), Grundwasser (Synonym), Messeinrichtung (Synonym), Wassergebühr (Synonym), Grundwasserentnahme (Synonym), Wasserabgabe (Synonym), Wasserbenutzungsentgelt (Synonym), Brunnen (Synonym), Wasserentnahmeabgabe (Synonym), Oberflächenwasser (Synonym), WEE (Synonym), Wasserpfennig (Synonym), Entgeltpflicht (Synonym), Wasserentnahmegebühr (Synonym), Entgeltsatz (Synonym), Wasserentnahme (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Ermäßigung (149)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Wasser, Gewässer und Boden (1170200)
  • Steuern und Abgaben für Betriebe (2040200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.06.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt

Teaser

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Antrag auf Ermäßigung vom Wasserentnahmeentgelt stellen.

Volltext

Sie müssen ein Wasserentnahmeentgelt zahlen, wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten. Sie müssen auch ein Wasserentnahmeentgelt zahlen, wenn Sie Grundwasser entnehmen, zutage fördern, zutage leiten oder ableiten.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Antrag auf Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Ermäßigung
  • Nachweise für entnommenen Wassermengen und/oder anderen Verwendungszweck

Voraussetzungen

  • Sie entnehmen tatsächlich weniger Wasser oder der Verwendungszweck ein anderer als im Gewässerbenutzung zulassenden Bescheid genehmigt.
  • Die Entnahmemengen und der Verwendungszweck sind nachgewiesen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an Mehr erfahren

Verfahrensablauf

  • Bitte reichen Sie die ausgefüllten Formulare bei der zuständigen Behörde ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
  • Nach der Antragsprüfung erhalten Sie einen Festsetzungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

bis zum 31.März des dem Erhebungsjahr folgenden Jahres

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.

Kurztext

  • Ein Wasserentnahmeentgelt muss gezahlt werden, wenn Wasser aus oberirdischen Gewässern entnommen oder abgeleitet wird und/oder Grundwasser entnommen, zutage gefördert, zutage geleitet oder abgeleitet wird, sofern keine gesetzlichen Befreiungstatbestände vorliegen.
  • Das ausgefüllte Formular muss bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
  • Die zuständige Stelle prüft den Antrag.
  • Nach der Antragsprüfung wird ein Festsetzungsbescheid ausgestellt.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden