Ermäßigung für Wasserentnahmeentgelt beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Wasserversorger (Synonym), Kosten (Synonym), Wassercent (Synonym), Grundwasser (Synonym), Messeinrichtung (Synonym), Wassergebühr (Synonym), Grundwasserentnahme (Synonym), Wasserabgabe (Synonym), Wasserbenutzungsentgelt (Synonym), Brunnen (Synonym), Wasserentnahmeabgabe (Synonym), Oberflächenwasser (Synonym), WEE (Synonym), Wasserpfennig (Synonym), Entgeltpflicht (Synonym), Wasserentnahmegebühr (Synonym), Entgeltsatz (Synonym), Wasserentnahme (Synonym)
Fachlich freigegeben am
16.06.2025
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Antrag auf Ermäßigung vom Wasserentnahmeentgelt stellen.
Sie müssen ein Wasserentnahmeentgelt zahlen, wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten. Sie müssen auch ein Wasserentnahmeentgelt zahlen, wenn Sie Grundwasser entnehmen, zutage fördern, zutage leiten oder ableiten.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Antrag auf Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts stellen.
- Antrag auf Ermäßigung
- Nachweise für entnommenen Wassermengen und/oder anderen Verwendungszweck
- Sie entnehmen tatsächlich weniger Wasser oder der Verwendungszweck ein anderer als im Gewässerbenutzung zulassenden Bescheid genehmigt.
- Die Entnahmemengen und der Verwendungszweck sind nachgewiesen.
Gebühr:
Es fallen keine Kosten an
Mehr erfahren
- Bitte reichen Sie die ausgefüllten Formulare bei der zuständigen Behörde ein.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
- Nach der Antragsprüfung erhalten Sie einen Festsetzungsbescheid.
Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.
Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
- Ein Wasserentnahmeentgelt muss gezahlt werden, wenn Wasser aus oberirdischen Gewässern entnommen oder abgeleitet wird und/oder Grundwasser entnommen, zutage gefördert, zutage geleitet oder abgeleitet wird, sofern keine gesetzlichen Befreiungstatbestände vorliegen.
- Das ausgefüllte Formular muss bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
- Die zuständige Stelle prüft den Antrag.
- Nach der Antragsprüfung wird ein Festsetzungsbescheid ausgestellt.