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Zahnprophylaxe beantragen

Sachsen-Anhalt 99134022017000, 99134022017000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99134022017000, 99134022017000

Leistungsbezeichnung

Zahnprophylaxe beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Prophylaxe (Synonym), Zahnerkrankungen (Synonym), Krankenkassenleistung (Synonym), Kassenleistung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Krankenversicherung (134)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

SDG Informationsbereiche

  • Medizinische Versorgung

Lagen Portalverbund

  • Gesundheitsvorsorge (1130100)
  • Krankheit (1130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.11.2020

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Teaser

Die zahnärztliche Vorsorge dient dazu, Zähne und Mundraum eingehend zu untersuchen, um eventuelle Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten frühzeitig feststellen zu können und zu behandeln.

Volltext

Die zahnärztliche Vorsorge richtet sich an alle Versicherten und dient dazu, eventuelle Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten frühzeitig feststellen zu können und zu behandeln.

Die zahnärztlichen Prophylaxemaßnahmen bei Erwachsenen umfassen: 

  • die Anleitung zu effektiver Mundhygiene,
  • Hinweise zur Reduktion von Risikofaktoren  
  • die Entfernung von harten Belägen und Karies oder von Reizfaktoren, die Zahnfleischentzündungen hervorrufen können.

Für Versicherte über 18 Jahre ist eine Vorsorgeuntersuchung pro Jahr vorgesehen. Einige Krankenkassen bieten abweichende Leistungen an.

Erforderliche Unterlagen

  • Elektronische Gesundheitskarte
  • gegebenenfalls Bonusheft

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Keine

Maßnahmen, die eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung überschreiten, müssen die Versicherten selbst zahlen.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Sie können gegen die Entscheidung der Krankenkasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.

Kurztext

Zahnvorsorgeuntersuchungen für Erwachsene

  • ab dem Alter von 18 Jahren einmal im Jahr
  • eingehende Untersuchung
  • Nachweis über Bonusheft zur Erlangung des höheren Festzuschusses bei Zahnersatz
  • eventuell abweichende Leistungen der Krankenkassen

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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