Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Menschen mit Behinderung in vollstationären Einrichtungen und besonderen Wohnformen beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Rechte und Voraussetzungen für den Einzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Leistungen der Pflegekasse für Menschen mit Behinderungen in stationären Einrichtungen oder besonderen Wohnformen.
Leben Sie als Mensch mit Behinderung (Pflegegrad 2 bis 5) in einer vollstationären Einrichtung, in der
- die Teilhabe am Arbeitsleben,
- an Bildung
- die soziale Teilhabe,
- die schulische Ausbildung oder
- die Erziehung von Menschen mit Behinderungen
im Vordergrund stehen?
Dann übernimmt die Pflegekasse 15 Prozent der Kosten.
Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall je Kalendermonat 266 Euro nicht überschreiten.
Dies gilt auch für besondere Wohnformen (mehrere Personen mit Behinderung gemeinsam in einem Wohnheim/einer Wohngruppe). Dabei müssen
- das gemeinsame Wohnen und die Eingliederung in die Gesellschaft im Vordergrund stehen,
- das Wohn- und Betreuungsgesetz Anwendung finden,
- der Umfang der Betreuung weitgehend der Versorgung in einer vollstationären Einrichtung entsprechen.
Beanspruchen Sie für die Tage, an denen Sie zu Hause gepflegt und betreut werden, anteiliges Pflegegeld, gelten die Tage der An- und Abreise als volle Tage der häuslichen Pflege.
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse, welche Unterlagen erforderlich sind und ob es ein besonderes Antragsformular gibt.
- Pflegebedürftige sind in einer vollstationären Einrichtung für Menschen mit Behinderung untergebracht
oder
- leben in einer besonderen Wohnfor m
- gilt nur für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5
Die Bearbeitungsdauer des Antrages hängt von unterschiedlichen Voraussetzungen ab.
Für Menschen mit Behinderungen, die
- in einer vollstationären Einrichtung leben, in der
- die Teilhabe am Arbeitsleben,
- die Teilhabe an Bildung
- die soziale Teilhabe
- die schulische Ausbildung oder die Erziehung im Vordergrund stehen,
oder
- in einer besonderen Wohnform (Wohnheim/Wohngruppe für Personen mit Behinderungen), in der
- der Zweck des Wohnens und
- die Eingliederung in die Gesellschaft
im Vordergrund stehen,
übernimmt die Pflegekasse 15 Prozent der vereinbarten Vergütung, jedoch nicht mehr als monatlich 266 Euro.