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Umschulungsprüfung nach BBiG Beurkundung

Sachsen-Anhalt 99019005026000, 99019005026000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99019005026000, 99019005026000

Leistungsbezeichnung

Umschulungsprüfung nach BBiG Beurkundung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Berufsbildungsgesetz (Synonym), Abschluss Umschulung (Synonym), Erwachsenenbildung (Synonym), Umschulungszeugnis (Synonym), Abschlusszeugnis (Synonym), Berufsausbildung (Synonym), Zeugnis (Synonym), Abschlussprüfungen (Synonym), Zeugnisausstellung (Synonym), Ausbildungszeugnis (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsbildung (019)

Verrichtungskennung

Beurkundung (026)

SDG Informationsbereiche

  • Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung

Lagen Portalverbund

  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
  • Berufsausbildung (1030200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt

Teaser

Wenn Sie Ihre Umschulung mit der Umschulungsprüfung abgeschlossen haben, können Sie eine Zweitschrift des Originalzeugnisses oder eine englischsprachige beziehungsweise französischsprachige Übersetzung anfordern.

Volltext

Wenn Sie eine Umschulung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolvieren, müssen Sie am Ende eine Umschulungsprüfung bestehen. Nach bestandener Prüfung erhalten Sie automatisch ein Prüfungszeugnis.

Sie können eine Zweitschrift des Zeugnisses beantragen. Sie können beantragen, dass auf dem Zeugnis die Ergebnisse der berufsschulischen Leistungen aufgeführt werden. Sie können ebenfalls eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Für Zweitschrift: Antrag auf Neuausstellung
  • Für Übersetzungen: Antrag auf englischsprachige oder französischsprachige Übersetzung
  • Für Aufführen der Leistungen:
    • Antrag auf Aufführung der berufsschulischen Leistungen
    • Nachweise für berufsschulische Leistungen (Kopie) 

Voraussetzungen

Sie haben die Abschlussprüfung bestanden

Kosten

Für eine Zweitschrift oder Übersetzung können Gebühren anfallen. Bitte informieren Sie sich hierzu bei ihrer zuständigen Stelle.

Verfahrensablauf

Um weitere Zeugnisausfertigungen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Ausstellung Ihres Zeugnisses stellen.

Wenn Sie eine Zweitschrift haben möchten:

  • Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Stelle, über das Vorgehen zur Beantragung einer weiteren Ausfertigung des Zeugnisses
  • Stellen Sie einen Antrag auf eine weitere Ausfertigung des Zeugnisses

Wenn Sie eine englisch- oder französischsprachige Übersetzung haben möchten:

  • Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Stelle, über das Vorgehen zur Beantragung einer Übersetzung
  • Stellen Sie einen Antrag auf eine Übersetzung

Wenn Sie Ihre berufsschulischen Leistungen im Zeugnis aufgeführt haben möchten:

  • Informieren Sie sich bei Ihrer zuständigen Stelle, über das Vorgehen zur Beantragung

Stellen Sie den Antrag auf Aufführung der berufsschulischen Leistungen bei der zuständigen Berufsbildenden Schule oder dem Träger, bei dem Sie die Umschulung absolviert haben und fügen Sie die Nachweise für diese Leistungen als Kopie bei

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der zuständigen Stelle. Bitte informieren Sie sich dort.

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Mit dem erfolgreichen Ablegen der Umschulungsprüfung erreichen Sie einen Bildungsabschluss auf der Niveaustufe 4  im Deutschen Qualifikationsrahmen. Dies bedeutet, Sie verfügen über Kompetenzen, die zur selbständigen Planung und Bearbeitung fachlicher Aufgabenstellungen in einem umfassenden, sich verändernden Lernbereich oder beruflichen Tätigkeitsfeld benötigt werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Umschulungsprüfung nach BBiG Beurkundung
  • Prüfung am Ende der Umschulungszeit
  • Auf Antrag:
    • Zweitschrift des Zeugnisses
    • Das Zeugnis in englischer und französischer Übersetzung
    • die berufsschulischen Leistungen auf dem Zeugnis
  • Erhalt eines schriftlichen Bescheids bei nicht bestandener Prüfung
    • enthält Hinweis über Prüfungsleistungen und zur Wiederholungsprüfung
  • Zuständig: in der Regel die zuständige Kammer
    • Ausnahme: anderweitige Bestimmung durch Land oder Bund
    • Ausnahme: Umschulung hat in der Zuständigkeit des öffentlichen Dienstes oder von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts stattgefunden

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Es gibt weitere zuständige Stellen, zum Beispiel für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden