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Börse - Zulassung beantragen

Sachsen-Anhalt 99021002001000, 99021002001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99021002001000, 99021002001000

Leistungsbezeichnung

Börse - Zulassung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Börse - Zulassung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Finanzdienstleistungsinstitut (Synonym), Handelsteilnehmer (Synonym), Kreditinstitut (Synonym), Börse (Synonym), Börsengeschäftsführung (Synonym), Börsenhandel (Synonym), Finanzunternehmen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Börsenangelegenheiten (021)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.03.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Teaser

Wenn ein Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut direkt an einer Börse handeln möchte, benötigt das Institut eine Zulassung als Handelsteilnehmer.

Volltext

Für die Teilnahme am Handel als Handelsteilnehmer benötigen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen eine Zulassung. Diese erfolgt durch die Börsengeschäftsführung.

Jeder Handelsteilnehmer kann eine unbegrenzte Anzahl von Händlern haben. Ein Handelsteilnehmer muss jedoch mindestens über einen zugelassenen Händler verfügen, um die Teilnahmevoraussetzungen für den Handel zu erfüllen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über persönliche Zuverlässigkeit des Geschäftsinhabers oder der Person, die die Geschäfte führt oder vertretungsberechtigt ist
  • Nachweis über fachliche Eignung des Geschäftsinhabers oder der Person, die die Geschäfte führt oder vertretungsberechtigt ist
  • Nachweis des erforderlichen Eigenkapitals des Unternehmens (als Eigenkapital sind das eingezahlte Kapital und die Rücklagen nach Abzug der Entnahmen des Inhabers oder der persönlich haftenden Gesellschafter und der diesen gewährten Kredite sowie eines Schuldenüberhanges beim freien Vermögen des Inhabers anzusehen)

Voraussetzungen

Zur Teilnahme am Börsenhandel darf nur zugelassen werden, wer gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbaren Gegenständen

  • die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rechnung betreibt oder
  • die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen für fremde Rechnung betreibt oder
  • die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und Veräußerung übernimmt

und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Die Zulassung eines Unternehmens zur Teilnahme am Börsenhandel wird erteilt, wenn

  • Geschäftsinhaber oder die Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Unternehmens betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt sind,
    • zuverlässig sind und
    • zumindest eine dieser Personen die für das börsenmäßige Wertpapier- oder Warengeschäft notwendige berufliche Eignung hat;
  • die ordnungsgemäße Abwicklung der an der Börse abgeschlossenen Geschäfte sichergestellt ist;
  • das Unternehmen ein Eigenkapital von mindestens 50.000 Euro nachweist (außer bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, die zum Betreiben des Finanzkommissionsgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 oder zur Erbringung einer Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes befugt sind);
  • bei dem Unternehmen, das zum Nachweis von Eigenkapital verpflichtet ist, keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es unter Berücksichtigung des nachgewiesenen Eigenkapitals nicht die für eine ordnungsmäßige Teilnahme am Börsenhandel erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Zulassung als Handelsteilnehmer muss schriftlich beantragt werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Jede Person, die an den einer Börse handeln möchte und dafür zum Handel an der Börse im Namen eines Handelsteilnehmers berechtigt sein muss, benötigt eine Zulassung zum Börsenhändler.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Zulassung zur Börse Erteilung
  • Unternehmen, die an der Börse handeln möchten, müssen zugelassen werden
  • Geschäftsinhaber oder Person die Geschäfte führt oder vertretungsberechtigte Person muss persönlich zuverlässig und fachlich geeignet sein
  • zuständig: Börsengeschäftsführung

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden