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Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

Sachsen-Anhalt 99006001006000, 99006001006000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006001006000, 99006001006000

Leistungsbezeichnung

Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

Leistungsbezeichnung II

Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Ausnahmegenehmigung (Synonym), Sonntag (Synonym), Ersatzruhetag (Synonym), Feiertagsarbeit (Synonym), Arbeitszeit (Synonym), Feiertag (Synonym), Freizeitausgleich (Synonym), Sonntagsarbeit (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Arbeitsschutz (006)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Sonderöffnungszeiten und -genehmigungen (2150200)
  • Sonderregelungen der Arbeitszeit (2030700)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.09.2022

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt

Teaser

Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber an einem Sonn- oder Feiertag Mitarbeitende in Ihrem Unternehmen oder Betrieb arbeiten lassen möchten, benötigen Sie dafür eine Genehmigung.

Volltext

Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber benötigen Sie eine Genehmigung von der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz, wenn bei Ihnen an einem Sonn- oder Feiertag gearbeitet werden soll. Sie können eine Bewilligung der Sonn- oder Feiertagsarbeit beantragen für:

  • die Durchführung von Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer.
  • das Verhindern eines unverhältnismäßigen Schadens in einem Betrieb durch besondere Umstände, wie ein sehr hoher Krankenstand oder verspätete Materiallieferung.
  • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur, sofern diese nicht an einem Wochentag erfolgen kann.

Liegen andere Gründe vor, werden auch diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.

Von dem generellen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit sind Tätigkeiten ausgenommen, die der Befriedigung besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung dienen, wie:

  • Daseinsvorsorge (zum Beispiel in der Pflege von Kranken oder der Versorgung von Tieren),
  • Dienstleistungen (zum Beispiel in Restaurants oder bei Taxiunternehmen) sowie 
  • Freizeitgestaltung (zum Beispiel in Theatern, beim Fußball oder in Freizeiteinrichtungen)
  • Einsatz in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen (unaufschiebbare Arbeiten, wie zum Beispiel Reparaturen bei Rohrbrüchen oder Sturmschäden an Dächern).

Für bestimmte Ausnahmen gelten Höchstgrenzen.

Erforderliche Unterlagen

  • Stellungnahme des Personal- bzw. Betriebsrates (wenn vorhanden)
  • Nachweis, dass ein unverhältnismäßiger Schaden entstehen würde (z. B. Angaben über Vertragsstrafen, Auftrags- und Kundenverlust, Verlust von Arbeitsplätzen) 
    • Schaden infolge der besonderen Verhältnisse ist jeder Vermögensnachteil, den der Arbeitgebende infolge der besonderen Verhältnisse erleiden würde. Es reicht aber nicht jeder drohende Schaden aus, er muss vielmehr unverhältnismäßig (nicht tragbar bzw. nicht zumutbar) sein und über die wirtschaftlichen Einbußen hinausgehen, die durch die allgemeine Betriebsruhe an Sonn- und Feiertagen ohnehin schon verursacht werden. Hier ist ein konkreter, zahlenmäßiger Nachweis erforderlich.

Voraussetzungen

  • Sie sind Arbeitgeberin oder Arbeitgeber.
  • Sie haben zulässige Gründe für Ihren Antrag auf die Genehmigung.

Kosten

Gebühr: 25€ - 435€ Mehr erfahren

Sowohl die Erteilung als auch die Ablehnung der Genehmigung der Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Stelle.

Verfahrensablauf

Eine Genehmigung für die Sonn- und Feiertagsarbeit können Sie bei Ihrer örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz beantragen. Dafür sind folgende Schritte notwendig:

  • Sie stellen einen Antrag bei der zuständigen Behörde und reichen alle weiteren erforderlichen Unterlagen ein.
  • Sind erforderliche Unterlagen beziehungsweise Informationen für die Bearbeitung unvollständig, werden Sie von der Sachbearbeitung kontaktiert.
  • Sind die Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, andernfalls einen Ablehnungsbescheid.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Antragsfrist: 4 Tag(e)
Sie sollten den Antrag mindestens 4 Werktage vor den Sonn- und Feiertagen einreichen.

Es gibt keine Frist.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz eingelegt werden.
  • Ein erfolgloses Widerspruchsverfahren ist gebührenpflichtig.

Sie können gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Klage einreichen.

Kurztext

  • Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Genehmigung
  • Genehmigungsfähige Ausnahmen sind: 
    • Haus- und Ordermessen für gewerbliche Wiederverkäufer
    • besondere Verhältnisse, die einen unverhältnismäßigen Schaden in einem Betrieb hervorrufen könnten (zum Beispiel sehr hoher Krankenstand, verspätete Materiallieferung) oder
  • die gesetzlich vorgeschriebene Inventur, wenn sie nicht an einem Wochentag erfolgen kann
  • Bei anderen Gründen werden diese geprüft und die Sonn- oder Feiertagsarbeit gegebenenfalls bewilligt.
  • zuständig: örtlich zuständige Behörde für Arbeitsschutz

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Verbraucherschutz.

Führen Sie einen Betrieb, der unter der Bergaufsicht steht, wenden Sie sich an das Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB).

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden