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Erdaufschluss anzeigen

Sachsen-Anhalt 99129052261000, 99129052261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129052261000, 99129052261000

Leistungsbezeichnung

Erdaufschluss anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Grundwassermessstelle (Synonym), Brunnen (Synonym), Bodeneingriff (Synonym), Baugrundsondierung (Synonym), Erdaufschluss (Synonym), Kellerbau (Synonym), Ingenieurgeologische Untersuchung (Synonym), Baugrunduntersuchung (Synonym), Erdarbeiten (Synonym), Grundwasser (Synonym), Kartierung (Synonym), Altlastenerkundung (Synonym), Bauvorhaben (Synonym), Rohstoffe (Synonym), Altbergbauerkundung (Synonym), Bohrung (Synonym), Pfahlgründung (Synonym), Bohranzeige (Synonym), Geophysikalische Untersuchung (Synonym), Hohlraumerkundung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Bauplanung (2050400)
  • Wasser, Gewässer und Boden (1170200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt 13.01.2023

Teaser

Sie wollen Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten durchführen? Dann müssen Sie dies vorher der zuständigen Behörde melden.

Volltext

Wenn Sie sogenannte Erdaufschlüsse durchführen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden. Erdaufschlüsse sind Bohrungen oder sonstige Erdarbeiten, die so tief in den Boden hineinreichen, dass sie die Bewegungen oder die Beschaffenheit des Grundwassers beeinflussen können.

Das kann beispielsweise passieren, wenn Bodenschichten durchstoßen werden, die das darunter liegende Grundwasser vor Verunreinigungen schützen.

Jede Bohrung liefert Daten für die Bewertung des Untergrundes am jeweiligen Standort. Die Anzeige ermöglicht es den zuständigen Behörden, sich vor Ort einen Eindruck vom Bohrvorhaben und vom hervorgebrachten Bohrgut zu verschaffen. Die Behörden können ergänzende Messungen vornehmen und die Qualität der Bohrergebnisse sichern. Das verhindert kostspielige Fehlentscheidungen bei der unterirdischen Raumplanung.

Erforderliche Unterlagen

Bitte informieren Sie sich bei der unteren Wasserbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt. Viele Landkreise und kreisfreien Städte bieten Ihnen hierfür einen entsprechenden Vordruck.

Voraussetzungen

Sie beabsichtigen einen Erdaufschluss/ eine Bohrung in das Erdreich vorzunehmen.

Kosten

EUR 30,00 bis 156,00 je Bohrung/Erdaufschluss.

Verfahrensablauf

Wenn Sie einen Erdaufschluss oder eine Bohrung in das Erdreich durchführen wollen, müssen Sie dies vorher anzeigen.

Reichen Sie hierzu die Anzeige bei der zuständigen Stelle ein. Viele Landkreise und kreisfreien Städte bieten Ihnen hierfür einen entsprechenden Vordruck.

Die zuständige Stelle prüft, ob durch den Erdaufschluss oder die Bohrung gefährliche Stoffe in das Grundwasser gelangen können. Zudem prüft sie, für welchen Zweck Sie den Erdaufschluss/ die Bohrung beabsichtigen.

Gegebenenfalls erhalten Sie nach der Prüfung eine Anzeigebestätigung. Falls es sich um eine Benutzung eines Gewässers handelt, werden Sie darüber informiert, dass die Benutzung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anzeige muss erfolgen, bevor Sie mit den Arbeiten beginnen.

1 Monat vor Beginn der Arbeiten

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Erdaufschlüsse stellen immer auch geologische Untersuchungen nach dem Geologiedatengesetz dar. Diese müssen Sie daher spätestens 2 Wochen vor Beginn dem Staatlichen Geologischen Dienst (LAGB Sachsen-Anhalt) anzeigen.

Erfolgen die Erdaufschlüsse in Form von Bohrungen, die tiefer als 100 Meter in den Boden eindringen, müssen Sie den Beginn und die Einstellung der Bohrarbeiten mindestens 2 Wochen vorher auch bei der Bergbehörde (LAGB Sachsen-Anhalt) anzeigen.

Die Anzeige kann online über das „Anzeige- und Informationssystem für Bohrungen und Geothermie“ erfolgen.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme
  • Bohrungen oder Erarbeiten müssen vor Beginn der Arbeiten gemeldet werden
  • zuständig: zuständige Behörden ergeben sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte, meistens die Unteren Wasserbehörden

Ansprechpunkt

Bei einer Tiefe von unter 100 Metern ist die Untere Wasserbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig. In einer Tiefe über 100 Metern ist das Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) zuständig.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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