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Erdaufschluss - unbeabsichtigte Grundwassererschließung melden

Sachsen-Anhalt 99129052261002, 99129052261002 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129052261002, 99129052261002

Leistungsbezeichnung

Erdaufschluss - unbeabsichtigte Grundwassererschließung melden

Leistungsbezeichnung II

Erdaufschluss - unbeabsichtigte Grundwassererschließung melden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Grundwassermessstelle (Synonym), unbeabsichtigte Grundwassererschließung (Synonym), Grundwassererschließung (Synonym), Baugrunduntersuchung (Synonym), Grundwasser (Synonym), Pfahlgründung (Synonym), Bohrung (Synonym), Geophysikalische Untersuchung (Synonym), Brunnen (Synonym), Hohlraumerkundung (Synonym), Erdarbeiten (Synonym), Kellerbau (Synonym), Erdaufschluss (Synonym), Bohranzeige (Synonym), Grundwasserwärmepumpen (Synonym), Bauvorhaben (Synonym), Altbergbauerkundung (Synonym), Rohstoffe (Synonym), Ingenieurgeologische Untersuchung (Synonym), Kartierung (Synonym), Bodeneingriff (Synonym), Baugrundsondierung (Synonym), Altlastenerkundung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

einer unbeabsichtigten Grundwassererschließung

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Bauverfahren (2050500)
  • Wasser, Gewässer und Boden (1170200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Teaser

Sie sind bei einer Bohrung unbeabsichtigt auf Grundwasser gestoßen? Dann müssen Sie, unabhängig davon, ob Sie die Bohrung vorab gemeldet haben oder nicht, die zuständige Behörde informieren.

Volltext

Wenn Sie bei einer Bohrung unbeabsichtigt auf Grundwasser gestoßen sind, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich melden. Die Anzeige ist in jedem Fall notwendig, unabhängig davon, ob die Bohrung vorher bei der zuständigen Behörde gemeldet wurde oder nicht. 

Die Behörde teilt Ihnen mit, ob Sie die Bohrung gegebenenfalls vorübergehend einstellen müssen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Wenn Sie unbeabsichtigt Grundwasser erschließen, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen. 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Kurztext

  • Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme einer unbeabsichtigten Grundwassererschließung
  • unbeabsichtigte Grundwassererschließung muss auch bei bereits angezeigter Bohrung unverzüglich gemeldet werden
  • Bohrung muss nach Rücksprache mit der jeweiligen Behörde ggf. vorübergehend eingestellt werden
  • zuständig: 
    • zuständige Behörden ergeben sich aus der Lage der vorgesehenen Bohrpunkte
    • untere Wasserbehörden

Ansprechpunkt

Bei einer Tiefe von unter 100 Metern ist die Untere Wasserbehörde des Landkreises oder der kreisfreien Stadt zuständig. In einer Tiefe über 100 Metern ist das Landesamt für Geologie und Bergwesen (LAGB) zuständig.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden