Hundebiss/-vorfall melden
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Tierhaltung (1110300)
- Gerichtliche Verfahren, Anzeige und Klage (1150200)
- Hilfen für Geschädigte (1160200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Dieser Antrag dient der Information der Kommune über einen Hundevorfall und wird innerhalb der üblichen Bürozeiten bearbeitet.
Sollte eine unmittelbar von einem Hund ausgehende Gefahr vorliegen, wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Sicherheitsbehörde oder die Polizei.
Wenn ein Hund gegenwärtig die öffentliche Sicherheit gefährdet, insbesondere Menschen, andere Tiere oder die Verkehrssicherheit, sollten Sie unverzüglich entweder die Polizei unter der Rufnummer 110 oder die Integrierten Regionalleitstellen unter der Rufnummer 112 informieren.
Diese Einrichtungen werden gegebenenfalls die zuständigen Stellen informieren oder die Gefahr selbst beseitigen.
Bei einem Hundebiss/-vorfall ist wie folgt zu unterscheiden:
- Der Hund wurde selbst attackiert.
- Ein Mensch oder Tier wurde von einem Hund gebissen.
- Ein Mensch wurde in gefahrdrohender Weise angesprungen.
- Ein Hund hat unkontrolliert andere Tiere gehetzt, gerissen oder gejagt.
In allen Fällen ist eine Anzeige über den Hundebiss bzw.- angriff beziehungsweise -vorfall bei den zuständigen Ordnungsämtern oder Polizei notwendig.
Die zuständige Stelle überprüft den betreffenden Hund. Zeugen werden gehört, um die von dem Hund ausgehende Gefahr zu ermitteln und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren für Menschen und Tier zu treffen.
Wenn möglich:
- Beschreiben Sie den Tathergang.
- Benennen Sie Zeit und Ort des Vorfalls.
- Beschreiben beziehungsweise benennen Sie den Hund.
- Benennen Sie Zeugen.
- Legen Sie, wenn vorhanden, Fotos zum Tathergang und den Verletzungen bei (Menschen dürfen nicht fotografiert werden).
- Legen Sie vorliegende ärztliche Atteste und/oder Gutachten vor,
Legen Sie vorliegende tierärztliche Bescheinigungen oder Rechnungen über Verletzungen eines gebissenen Tieres beziehungsweise Hundes vor.
- Anruf beim Ordnungsamt (kommunalen Vollzugsdienst), persönliches Erscheinen, schriftliche Mitteilung
- Sofern das Ordnungsamt nicht erreichbar ist, ist die Polizei zu informieren.
- Hinweis zum Tatort und Tathergang und zu möglichen Zeugen machen
- Mitteilung, wo und wann der Angriff des Hundes gesehen wurde
- Mitteilung über die bekannten Angaben zum Hund (zum Beispiel Steuernummer, Transpondernummer, Rasse) sowie Angaben zu dem Hundehalter (falls bekannt)
- Angriff durch Hunde Verfolgung
- bei Hundebiss/-vorfällen und sonstigen Gefährdungen durch Hunde umgehend Anzeige bei dem Ordnungsamt der Kommune erstatten
- bei gegenwärtiger Gefahr, bitte umgehend die Polizei oder Rettungsleitstellen informieren. Wählen Sie im Notfall bitte die Notrufnummer 110.
- Zuständig: örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) der Gemeinden bzw. kreisfreien Städte und bei gegenwärtiger Gefahr die Polizei
Bitte wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) der Gemeinden beziehungsweise kreisfreien Städte oder bei Gefahr an die Polizei.
Die Anzeige beziehungsweise Mitteilung des Sachverhaltes kann formlos erfolgen (schriftlich, per E-Mail, mündlich zu Protokoll bei der zuständigen Behörde). Gegebenenfalls können Sie auch Anzeigenformulare bei der zuständigen Ordnungsbehörde in Anspruch nehmen.