Teilbaugenehmigung für die Änderung einer Anlage beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
- Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Bauverfahren (2050500)
- Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Mit der Teilbaugenehmigung können Sie vor der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten zur Änderung von Bauabschnitten beginnen. Hierzu stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Teilbaugenehmigung.
Sie benötigen eine Teilbaugenehmigung, wenn Sie vor der eigentli-chen Baugenehmigung mit der teilweisen Änderung von Anlagen beginnen möchten.
Dafür stellen Sie bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Teilbaugenehmigung. Im Antrag geben Sie an, für welche Teile der baulichen Anlage Sie vor Erteilung der Genehmigung beginnen möchten. Die Teilbaugenehmigung für die Änderung einer Anlage ist gebührenpflichtig.
- Antrag (per Onlineservice oder schriftlich)
- Falls noch nicht zum Bauantrag eingereicht:
- Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie für Ihr konkretes Bauvorhaben einreichen müssen.
Sie erhalten eine Teilbaugenehmigung zur Änderung von baulichen Anlagen, wenn:
- der Bauantrag in Bezug auf die zur Teilbaugenehmigung beantragten Änderungen vollständig ist und
- die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden
Die Gebühren für die Teilbaugenehmigung betragen: 50 bis 1.500 €.
Die Kosten hängen von folgenden Faktoren ab:
- Aufwand für die Prüfung der Teilbaugenehmigung
- Erwartete Kosten der Bauausführung
Die Gebühr für die Teilbaugenehmigung wird auf die Gebühr für die Baugenehmigung angerechnet, wenn die Gebühr für die Teilbaugenehmigung höher als 150 € ist.
Eine Teilbaugenehmigung für die Änderung einer Anlage beantragen Sie per Onlineservice oder schriftlich.
Bei schriftlicher Antragstellung gehen Sie wie folgt vor:
- Stellen Sie den Antrag und geben Sie darin an, auf welchen Bauantrag sich Ihr Antrag auf Teilbaugenehmigung bezieht. Geben Sie an, mit welchen Baumaßnahmen Sie vorzeitig beginnen möchten.
- Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
- Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie zu einer Gebühren-Vorauszahlung auf.
- Leisten Sie die Vorauszahlung.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese Unklarheiten zu beseitigen.
- Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen oder die Klarstellung ein.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die zuständigen Stellen, deren Beteiligung oder Anhörung notwendig ist.
- Sie erhalten dann den Bescheid zu Ihrem Antrag sowie einen Gebührenbescheid.
- Zahlen Sie die Gebühren.
Sie müssen mit den Bauarbeiten innerhalb von 3 Jahren beginnen, wenn Sie die Teilbaugenehmigung erhalten.
Sie dürfen die Bauarbeiten dann maximal 1 Jahr unterbrechen.
Sie können die Teilbaugenehmigung 1 Jahr verlängern lassen.
Wenn Sie eine Teilbaugenehmigung haben, müssen Sie mindestens eine Woche vor Beginn der Bauarbeiten eine Baubeginnsanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.
Mindestens 2 Wochen vor Nutzungsaufnahme müssen Sie eine Anzeige zur Nutzungsaufnahme bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.
- Teilbaugenehmigung für die Änderung einer Anlage
- nur möglich bei eingereichtem Bauantrag
- notwendig für den Beginn von Bauarbeiten von einzelnen genehmigungspflichtigen Teilen für die Änderung vor Erteilung einer Baugenehmigung
- Antrag per Onlineservice oder in Textform notwendig
- zuständig: untere Bauaufsichtsbehörde
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: ja
- Formlose Antragsstellung möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein