Abweichungen, Befreiungen und Ausnahmen von baurechtlichen Anforderungen für verfahrensfreie Bauvorhaben beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
- Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
- Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
- Bauverfahren (2050500)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- §§ 60, 66 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
- Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung BauVorlVO)
- Baugebührenverordnung (BauGVO)
- Anlage für die Verwaltungsvorschrift zur Einführung technischer Baubestimmungen
Wenn Sie eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von baurechtlichen Vorschriften beantragen wollen, informieren Sie sich hier.
Sie müssen sich bei der Verwirklichung Ihres Bauvorhabens an die Vorschriften, wie z.B. die Bauordnung, halten. Wenn Ihr Vorhaben jedoch davon abweicht, müssen Sie einen Antrag stellen:
Das gilt für:
- Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen,
- Ausnahmen oder Befreiungen von bauplanungsrechtlichen Festsetzungen und
- Ausnahmen von Regelungen der Baunutzungsverordnung.
Dies gilt auch, wenn es sich bei Ihrem Vorhaben um ein verfahrensfreies Bauvorhaben handelt, welches weder der Baugenehmigungspflicht noch der Genehmigungsfreistellung unterliegt.
Bitte begründen Sie Ihren Antrag.
Die Gebühren hängen von folgenden Faktoren ab:
- Aufwand für die Prüfung der Abweichung
- Erwartete Kosten der Bauausführung
- Eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von baurechtli-chen Vorschriften beantragen Sie digital oder schriftlich.
- Bei schriftlicher Antragstellung gehen Sie wie folgt vor:
- Stellen Sie den Antrag und geben Sie darin an, welche Abweichung, Ausnahme oder Befreiung Sie erreichen möchten.
- Reichen Sie den Antrag bei der zuständigen unteren Bauauf-sichtsbehörde ein.
- Gegebenenfalls fordert diese Sie zu einer Gebühren-Vorauszahlung auf.
- Leisten Sie die Vorauszahlung.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und erteilt einen Bescheid sowie einen Gebührenbescheid.
- Zahlen Sie die Gebühren.
Sie dürfen mit der Baumaßnahme erst beginnen, wenn über Ihren Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung entschieden wurde. Das gilt auch für verfahrensfreie Bauvorhaben.
- Abweichung, Ausnahme oder Befreiung von baurechtlichen Anforderungen, Zulassung bei verfahrensfreien Bauvorhaben
- zuständig: untere Bauaufsichtsbehörde
untere Bauaufsichtsbehörde