Nutzungsaufnahme anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
Nutzungsaufnahme (Synonym), Bauüberwachung (Synonym), Bauzustand (Synonym), Bauvorhaben (Synonym), Nutzung (Synonym)
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
Fachlich freigegeben am
05.06.2023
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt
Wenn Sie als Bauherrin oder Bauherr eine nicht verfahrensfreie bauliche Anlage nutzen möchten, müssen Sie dies anzeigen.
Nicht verfahrensfrei ist Ihre baulichen Anlagen, wenn sie entweder eine Baugenehmigung benötigen oder die Anlage genehmigungsfrei gestellt ist.
- Anzeige der Nutzungsaufnahme (digital oder schriftlich)
- Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4: Bestätigung der mit dem Brandschutznachweis übereinstimmenden Bauausführung. Das gilt nicht für Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen.
Prüfen Sie, ob für Ihre bauliche Anlage eine Anzeige der Nutzungsaufnahme notwendig ist.
Falls eine Anzeige der Nutzungsaufnahme notwendig ist:
- Stellen Sie die notwendigen Angaben und Nachweise zusammen.
- Reichen Sie die Anzeige bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
Zeigen Sie die Aufnahme der Nutzung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit den erforderlichen Unterlagen an, kann dies eine Ordnungswidrigkeit sein.
In besonderen Fällen brauchen Sie die Bescheinigung über die bauaufsichtliche Prüfung von technischen Anlagen.
- Anzeige der Nutzungsaufnahme Entgegennahme
- bevorstehende Nutzung der baulichen Anlage
- Notwendig bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben
- spätestens 2 Wochen vor Nutzungsaufnahme
- zuständig: Untere Bauaufsichtsbehörde