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Nutzungsaufnahme anzeigen

Sachsen-Anhalt 99012080261000, 99012080261000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012080261000, 99012080261000

Leistungsbezeichnung

Nutzungsaufnahme anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Nutzungsaufnahme (Synonym), Bauüberwachung (Synonym), Bauzustand (Synonym), Bauvorhaben (Synonym), Nutzung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.06.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt

Teaser

Sie müssen die Nutzung einer Anlage anzeigen.

Volltext

Wenn Sie als Bauherrin oder Bauherr eine nicht verfahrensfreie bauliche Anlage nutzen möchten, müssen Sie dies anzeigen.

Nicht verfahrensfrei ist Ihre baulichen Anlagen, wenn sie entweder eine Baugenehmigung benötigen oder die Anlage genehmigungsfrei gestellt ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Anzeige der Nutzungsaufnahme (digital oder schriftlich)
  • Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4: Bestätigung der mit dem Brandschutznachweis übereinstimmenden Bauausführung. Das gilt nicht für Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen.

Voraussetzungen

Nicht verfahrensfreie bauliche Anlage

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

Prüfen Sie, ob für Ihre bauliche Anlage eine Anzeige der Nutzungsaufnahme notwendig ist.

Falls eine Anzeige der Nutzungsaufnahme notwendig ist:

  • Stellen Sie die notwendigen Angaben und Nachweise zusammen.
  • Reichen Sie die Anzeige bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Diese Nutzungsaufnahme müssen Sie spätestens 2 Wochen vor der Nutzung einreichen.

Hinweise

Zeigen Sie die Aufnahme der Nutzung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit den erforderlichen Unterlagen an, kann dies eine Ordnungswidrigkeit sein.

In besonderen Fällen brauchen Sie die Bescheinigung über die bauaufsichtliche Prüfung von technischen Anlagen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anzeige der Nutzungsaufnahme Entgegennahme
  • bevorstehende Nutzung der baulichen Anlage
  • Notwendig bei nicht verfahrensfreien Bauvorhaben
  • spätestens 2 Wochen vor Nutzungsaufnahme
  • zuständig: Untere Bauaufsichtsbehörde

Ansprechpunkt

untere Bauaufsichtsbehörde

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formular vorhanden: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

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