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Wein- und Traubenmostbestände melden

Sachsen-Anhalt 99160005261000, 99160005261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99160005261000, 99160005261000

Leistungsbezeichnung

Wein- und Traubenmostbestände melden

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Weinkontrolle (Synonym), Traubenmostbestandsmeldung (Synonym), Bericht Bestände Weinbauerzeugnisse (Synonym), Mitteilung Traubensaftbestände (Synonym), Weinbestandsmitteilung (Synonym), Weinüberwachung (Synonym), Weinbestandsmeldung (Synonym), Übermittlung Traubenmostbestände (Synonym), Bestandsmitteilung Wein- und Traubensafterzeugnisse (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Weinbau (160)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Statistische Erhebungen und Meldepflichten (2090200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.12.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt 22.06.2023

Handlungsgrundlage

Meldung der Wein- und Traubenmostbestände: Art. 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1) und Art. 23 der Durchführungs VO (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 60), §§ 9a und 33 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I. S. 66), § 29 Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I. S. 1624)
§§ 74 bis 75 Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886)
 

Teaser

Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, sind Sie verpflichtet, Ihre Wein- und Traubenmostbestände der zuständigen Stelle zu melden.

Volltext

Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, müssen Sie Ihre Bestände vom 31.07. des jeweiligen Jahres der zuständigen Stelle melden.

Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Meldepflicht.

Erforderliche Unterlagen

Formular

Voraussetzungen

  • Sie lagern, bearbeiten oder verarbeiten Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig oder handeln damit. Meldepflichtig sind:
    • Betriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind,
    • Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
    • Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost,
    • Unternehmen der Schaumweinherstellung (Sektkellereien).
  • Sie verfügen zum 31.07. des jeweiligen Jahres über einen Weinbestand von mindestens 10.000 Litern.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Sie müssen die Meldung spätestens zum 10.08. eines jeden Jahres einreichen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Meldung der Wein und Traubenmostbestände Entgegennahme
  • Bestände von Wein und Traubenmost am/vom 31.07. des jeweiligen Jahres müssen bei den zuständigen Landesbehörden gemeldet werden
  • Die Meldung muss bis spätestens zum 10.09. des jeweiligen Jahres erfolgen
  • Meldepflichtig sind:
    • Betriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind,
    • Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
    • Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost,
    • Unternehmen der Schaumweinherstellung (Sektkellereien)
  • Ausnahme: Bestand liegt zum 31.07. des jeweiligen Jahres unter 10.000 Liter
  • Erforderlich: Formular der zuständigen Stelle
  • Meldung in einigen Ländern online möglich
  • Meldung ist kostenlos

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Ja