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Angaben zur Person mitteilen, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt

Sachsen-Anhalt 99009044261000, 99009044261000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99009044261000, 99009044261000

Leistungsbezeichnung

Angaben zur Person mitteilen, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt

Leistungsbezeichnung II

Angaben zur Person mitteilen, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Röntgeneinrichtung (Synonym), Strahlenschutzverantwortliche (Synonym), SSV (Synonym), Strahlenschutzverantwortlicher (Synonym), Mitteilung (Synonym), Anzeige (Synonym), Genehmigung (Synonym), Benennung und Wechsel (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Atomare Angelegenheiten (009)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für und Anforderungen an Erzeugnisse

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Mitarbeiterbezogene Meldepflichten (2030400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Teaser

Ändert sich in Ihrem Unternehmen die Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, müssen Sie dies der zuständigen Behörde mitteilen.

Volltext

Strahlenschutzverantwortliche sorgen dafür, dass Vorschriften zum Strahlenschutz eingehalten werden.

Als Unternehmen müssen Sie der zuständigen Behörde für Strahlenschutz Angaben zur Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, mitteilen. Sie müssen die Behörde auch darüber informieren, wenn sich diese Person ändert.

Besteht, wie bei Gemeinschaftspraxen, das vertretungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder sind bei sonstigen Personenvereinigungen mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so teilen Sie der zuständigen Behörde mit, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt.

Handelt es sich bei dem Strahlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person, müssen Sie alle vertretungsberechtigten natürlichen Personen benennen und die Ansprechperson für die Behörde kennzeichnen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis zur Zuverlässigkeit, zum Beispiel Führungszeugnis (Belegart O)
  • aktueller Handelsregisterauszug
  • bei Ärztinnen und Ärzten: Approbationsurkunde

Voraussetzungen

  • Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der strahlenschutzverantwortlichen oder der vertretungsberechtigten Person ergeben.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

2 - 4 Woche(n)
Müssen Unterlagen nachgefordert und nachgereicht werden, verlängert sich die Bearbeitungsdauer.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Mitteilung über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen Entgegennahme
  • In Unternehmen, die mit ionisierender Strahlung arbeiten, z.B. Röntgeneinrichtungen betreiben, nimmt die Leitung der Firma oder z.B. des Krankenhauses die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahr
  • Strahlenschutzverantwortliche sorgen u.a. dafür, dass für einen sicheren Betrieb
    • ausreichend Personal vorhanden ist
    • die Vorschriften zum Strahlenschutz eingehalten werden
  • Mitteilung an die zuständige Behörde muss enthalten:
    • Angaben zur strahlenschutzverantwortlichen Person, bei juristischen Personen Angaben zur Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt
    • falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist: Nachweise zur Fachkunde im Strahlenschutz
    • es dürfen keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit ergeben
    • aktueller Handelsregisterauszug
  • Wechsel der Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, ist der Behörde mitzuteilen
  • zuständig: zuständige Behörde für Strahlenschutz

Ansprechpunkt

Landesamt für Verbraucherschutz

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden