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Wohngeld von Amts wegen (ohne Antrag) verringern

Sachsen-Anhalt 99107023011002, 99107023011002 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99107023011002, 99107023011002

Leistungsbezeichnung

Wohngeld von Amts wegen (ohne Antrag) verringern

Leistungsbezeichnung II

Wohngeld von Amts wegen (ohne Antrag) verringern

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Wohngeldänderung (Synonym), Minderung Belastung (Synonym), Lastenzuschuss Minderung (Synonym), Mietsenkung (Synonym), Minderung Anzahl Haushaltsmitglieder (Synonym), Wohngeldminderung (Synonym), Wohngeldberechtigung Änderung (Synonym), Wohngeldberechtigte Person (Synonym), Mietzuschuss Änderung (Synonym), Erhöhung Gesamteinkommen (Synonym), Eigentum Wohnraum (Synonym), Zuschuss zur Miete (Synonym), Lastenzuschuss Änderung (Synonym), Mietwohnung (Synonym), Mietzuschuss Minderung (Synonym), Unterstützung für Miete (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sozialleistungen (107)

Verrichtungskennung

Änderung (011)

Verrichtungsdetail

von Amts wegen

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Wohnen und Umzug (1050200)
  • Existenzsicherung und staatliche Unterstützung (1140100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

30.06.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein

Teaser

Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, kann Ihnen der bewilligte Betrag unter bestimmten Voraussetzungen gekürzt werden.

Volltext

Ihr Anspruch auf Wohngeld könnte sich verringern, wenn im Zeitraum der Wohngeldbewilligung nicht nur vorübergehend, also mehr als 4 Monate lang,

  • sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht hat,
  • Ihre Miete oder die Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) um mehr als 15 Prozent niedriger ausfällt oder
  • sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert hat.

Im Falle einer Mietsenkung oder geringeren Belastung bei Wohneigentum oder bei Erhöhung des Gesamteinkommens kann es auch zu einer Rückforderung kommen, wenn diese Änderungen nicht nur vorübergehend sind, also länger als 4 Monate andauern.

Erforderliche Unterlagen

Bei der Entscheidung von Amts wegen (ohne Antrag) kann die Wohngeldstelle von Ihnen Unterlagen anfordern, wenn diese für die Entscheidung benötigt werden.

Voraussetzungen

  • Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 15 Prozent erhöht haben oder
  • Die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigen sind, hat sich um mindestens eine Person reduziert oder
  • Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 15 Prozent verringert und
  • Die Änderungen sind nicht nur vorübergehend, also dauern länger als 4 Monate an

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Die Behörde prüft von Amts wegen und sendet Ihnen einen Bescheid zu.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Eine Neuentscheidung Ihrer Behörde von Amts wegen muss innerhalb eines Jahres, nachdem Ihre Wohngeldbehörde von der Änderung Ihrer Verhältnisse Kenntnis erlangt hat, erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung.

Es wird zum Beispiel abgeglichen,

  • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
  • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht,
  • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich.

Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern.

Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

  • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
  • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
  • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
    • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
    • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
    • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
  • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
  • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.

Kurztext

  • Wohngeld Änderung von Amts wegen
  • Die Behörde wird nach einer Überprüfung oder der Mitteilung der wohngeldberechtigten Person tätig
  • Der bereits genehmigte Miet- oder Lastenzuschuss (bei Eigentum) kann gemindert werden,
    • wenn sich im Zeitraum der Wohngeldbewilligung nicht nur vorübergehend das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht
    • die Miete oder Belastung (ohne Heizkosten) bei selbstgenutzten Wohneigentum um mehr als 15 Prozent verringert
    • die Anzahl an Haushaltsmitgliedern verringert.
  • Wenn die Änderung länger als 4 Monate anhält, gilt diese nicht mehr als vorübergehend.

Ansprechpunkt

Zuständig ist die Wohngeldbehörde.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden