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Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber anzeigen

Sachsen-Anhalt 99089046261001, 99089046261001 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089046261001, 99089046261001

Leistungsbezeichnung

Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Raketen (Synonym), Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Synonym), Böller (Synonym), Feuerwerkskörper (Synonym), Feuerwerksbatterien (Synonym), pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1 und 2 (Synonym), Großfeuerwerk (Synonym), Feuerwerksraketen (Synonym), Pyrotechnische Gegenstände (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Veranstaltungen und Feste (1110100)
  • Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)
  • Sonderöffnungszeiten und -genehmigungen (2150200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.02.2022

Fachlich freigegeben durch

Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Hamburg

Teaser

Wenn Sie Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis, eines Fachkundenachweises oder eines Befähigungsscheins zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände sind, müssen Sie ein geplantes Feuerwerk vorher bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Volltext

Wenn Sie

  • Feuerwerkskörper der Kategorie F2 oder F3
  • Großfeuerwerke der Kategorie F4 
  • Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2 
  • sonstige Feuerwerkskörper der Kategorie P1 oder P2

abbrennen möchten, müssen Sie dies als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber ganzjährig der zuständigen Stelle anzeigen.

Erforderliche Unterlagen

Fügen Sie Ihrer Anzeige alle erforderlichen Angaben und Unterlagen bei, damit die zuständige Stelle Ihr Vorhaben prüfen kann:

  • Beschreiben Sie Ihr Vorhaben und den Standort des geplanten Feuerwerks ausführlich. Machen Sie insbesondere folgende Angaben:
    • Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide oder des Befähigungsscheines und die ausstellende Behörde
    • Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
    • Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes
    • die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
  • Fügen Sie Ihrer Anzeige Ihre Erlaubnis oder Ihren Befähigungsnachweis zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände bei.

Voraussetzungen

  • Sie verfügen über die Erlaubnis oder einen Befähigungsschein einer Behörde zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände.
  • In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen Sie Feuerwerkskörper nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abbrennen. Für Raketen muss dazu ein Abstand von mindestens 200 m und im Übrigen mindestens 50 m Abstand eingehalten werden. 
  • In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen sowie Fachwerkhäusern dürfen Sie kein Feuerwerk abbrennen. 

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Zeigen Sie das von Ihnen geplante Feuerwerk mit folgenden Fristen bei der zuständigen Stelle an:

  • 2  Wochen vorher für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 30.12.
  • 2 Wochen vorher für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig.

Zeigen Sie das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Schifffahrtsstraßen sind, mindestens 4 Wochen vorher bei der zuständigen Stelle an.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen am 31. Dezember und 1. Januar auch von Personen abgebrannt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen als Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber Entgegennahme
  • Anzeigepflichtig sind:
    • Feuerwerkskörper der Kategorie F2 oder F3
    • Großfeuerwerke der Kategorie F4
    • Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 oder T2
    • sonstige Feuerwerkskörper der Kategorie P1 und P2
  • Fristen zur Anmeldung betragen 2 beziehungsweise 4 Wochen, in Abhängigkeit der Produktkategorie und der Örtlichkeit
  • Zuständig: Amt für Arbeitsschutz

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden