Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (außer Heizölverbraucheranlagen und JGS-Anlagen) anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung
- Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
- Produkt- und Stoffzulassung (2120200)
- Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)
- Anmeldepflichten (2010100)
- Wasser, Gewässer und Boden (1170200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten oder wesentlich ändern wollen oder Maßnahmen ergreifen wollen, die eine Änderung der Gefährdungsstufe zur Folge haben, müssen Sie das der zuständigen Behörde anzeigen.
Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe einer prüfpflichtigen Anlage reichen Sie rechtzeitig vorher bei der zuständigen Behörde ein.
Das Errichten dieser Anlagen ist nicht anzuzeigen, wenn
- für die Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetzes beantragt wird oder
- Anlagen Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sichergestellt wird. Nicht anzeigepflichtig sind in diesem Fall auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.
- Ausgefülltes Anzeigeformular
- Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
- Gegebenenfalls Sachverständigengutachten
Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.
Die Kosten ermitteln sich nach dem Zeitaufwand (ab 57,00 € je Stunde).
Wenn Sie die Anzeige online einreichen wollen:
- Sie reichen die Anzeige über den Online-Dienst ein.
- In der Regel erhalten Sie eine Anzeigebestätigung.
- Die Wasserbehörde überprüft die inhaltlichen Voraussetzungen, wodurch es zu Nachforderungen kommen kann.
- Die Wasserbehörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
- Die Behörde kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.
- Ihre Antragsdaten werden in das Fachverfahren der Behörde eingetragen.
Wenn Sie die Anzeige per Brief oder E-Mail senden wollen:
- Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der unteren Wasserbehörde zu.
- Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.
Nach Eingang der Anzeige haben die zuständigen Behörden sechs Wochen Zeit, eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen und den Betreiber auf bestimmte zusätzliche Maßnahmen oder Anforderungen hinzuweisen.
Bitte richten Sie Ihre Anzeige mindestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme an die zuständige Behörde.
Das Formular für die Anzeige von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV) ist nicht geeignet für Heizölverbraucheranlagen und Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen).
Hierzu gibt es der Anlagenart entsprechend angepasste Formulare. Diese Formulare können ebenfalls über den Bürger- und Unternehmensservice Sachsen-Anhalt (BUS) online abgerufen werden. Alle anderen Anlagenarten können mithilfe des vorliegenden Formulars angezeigt werden.
- Anzeige der Errichtung, der wesentlichen Änderung oder von Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von AwSV-Anlagen (außer Heizölverbraucheranlagen und JGS-Anlagen) Entgegennahme
- Anzeige einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen / Gemischen
- vor deren Errichtung
- vor einer wesentlichen Änderung an der Anlage
- vor Maßnahmen, die zur Änderung der Gefährdungsstufe der Anlage führen
- Die Anzeigepflicht gemäß § 40 AwSV besteht nur für prüfpflichtige Anlagen nach § 46 AwSV.
- Ausschlaggebend für die Prüfpflicht ist das Gefährdungspotenzial der Anlage.
- Unterirdische Anlagen sind ab 0,22 m³ immer anzeigepflichtig.
- Oberirdische in Abhängigkeit vom Standort, gehandhabten Stoff / Gemisch und dem Volumen.
- Für die Anzeige von Heizölverbraucheranlagen ist das Anzeigeformular oder der Onlinedienst "Anzeige Heizölverbraucheranlagen" zu verwenden.
- Die Anzeige muss mindestens 6 Wochen im Voraus bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.
- Zuständige Behörden sind in Sachsen-Anhalt die unteren Wasserbehörden der Kreise oder kreisfreien Städte am Standort der Anlage.