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Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (außer Heizölverbraucheranlagen und JGS-Anlagen) anzeigen

Sachsen-Anhalt 99129090261000, 99129090261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129090261000, 99129090261000

Leistungsbezeichnung

Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (außer Heizölverbraucheranlagen und JGS-Anlagen) anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (außer Heizölverbraucheranlagen und JGS-Anlagen) anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Gärrestbehälter (Synonym), wassergefährdender Abfall (Synonym), Gemische (Synonym), Bestehende Anlage (Synonym), Stoffe (Synonym), Nachgärer (Synonym), Prüfpflichtige Anlage (Synonym), AwSV (Synonym), Einstufung (Synonym), Anlagen zum Lagern (Synonym), Anlagen zum Behandeln (Synonym), Gärrestlager (Synonym), wassergefährdender Stoff (Synonym), Neuanlage (Synonym), Anlage im Wasserschutzgebiet (Synonym), Gefährdungsstufe (Synonym), Verpackungen (Synonym), Wassergefährdungsklasse (Synonym), Wasserbehörde (Synonym), Rohrleitungsanlagen (Synonym), Abfüllflächen (Synonym), befüllen (Synonym), Lageranlagen (Synonym), Umwallung (Synonym), Kondensatbehälter (Synonym), Anlage im Überschwemmungsgebiet (Synonym), Vorlagebehälter (Synonym), Gärsubstratbehälter (Synonym), Umschlagflächen (Synonym), Abfüllanlagen (Synonym), Fass- und Gebindelager (Synonym), Anlagen zum Herstellen (Synonym), wassergefährdend (Synonym), Anlagen zum Verwenden (Synonym), Eigenverbrauchstankstellen (Synonym), Gärrest (Synonym), Eignungsfeststellung (Synonym), Betreiberpflicht (Synonym), Biogasanlagen (Synonym), Lagerflächen (Synonym), neue Anlage (Synonym), Anlagen zum Abfüllen (Synonym), Änderung der Gefährdungsstufe (Synonym), Anlagensicherheit (Synonym), WGK (Synonym), Umschlaganlagen (Synonym), Anlagen zum Umschlagen (Synonym), HBV-Anlagen (Synonym), Rohrleitungen (Synonym), Behälter (Synonym), LAU-Anlagen (Synonym), Gärsubstrat (Synonym), Gärsubstratlager (Synonym), Prüfbescheinigungen (Synonym), Fermenter (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften im Zusammenhang mit verschiedenen Arten von Tätigkeiten, einschließlich der Risikovermeidung, Information und Ausbildung

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Produkt- und Stoffzulassung (2120200)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)
  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Wasser, Gewässer und Boden (1170200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

29.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt (MWU)

Teaser

Wenn Sie eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen errichten oder wesentlich ändern wollen oder Maßnahmen ergreifen wollen, die eine Änderung der Gefährdungsstufe zur Folge haben, müssen Sie das der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe einer prüfpflichtigen Anlage reichen Sie rechtzeitig vorher bei der zuständigen Behörde ein.

Das Errichten dieser Anlagen ist nicht anzuzeigen, wenn

  • für die Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetzes beantragt wird oder
  • Anlagen Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sichergestellt wird. Nicht anzeigepflichtig sind in diesem Fall auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausgefülltes Anzeigeformular
  • Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
  • Gegebenenfalls Sachverständigengutachten

Voraussetzungen

Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.

Kosten

Die Kosten ermitteln sich nach dem Zeitaufwand (ab 57,00 € je Stunde).

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Anzeige online einreichen wollen:

  • Sie reichen die Anzeige über den Online-Dienst ein.
  • In der Regel erhalten Sie eine Anzeigebestätigung.
  • Die Wasserbehörde überprüft die inhaltlichen Voraussetzungen, wodurch es zu Nachforderungen kommen kann.
  • Die Wasserbehörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
  • Die Behörde kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.
  • Ihre Antragsdaten werden in das Fachverfahren der Behörde eingetragen.

Wenn Sie die Anzeige per Brief oder E-Mail senden wollen:

  • Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der unteren Wasserbehörde zu.
  • Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.

Bearbeitungsdauer

Nach Eingang der Anzeige haben die zuständigen Behörden sechs Wochen Zeit, eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen und den Betreiber auf bestimmte zusätzliche Maßnahmen oder Anforderungen hinzuweisen.

Frist

Bitte richten Sie Ihre Anzeige mindestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme an die zuständige Behörde.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Das Formular für die Anzeige von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV) ist nicht geeignet für Heizölverbraucheranlagen und Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen).

Hierzu gibt es der Anlagenart entsprechend angepasste Formulare. Diese Formulare können ebenfalls über den Bürger- und Unternehmensservice Sachsen-Anhalt (BUS) online abgerufen werden. Alle anderen Anlagenarten können mithilfe des vorliegenden Formulars angezeigt werden.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Anzeige der Errichtung, der wesentlichen Änderung oder von Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von AwSV-Anlagen (außer Heizölverbraucheranlagen und JGS-Anlagen) Entgegennahme
  • Anzeige einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen / Gemischen
    • vor deren Errichtung
    • vor einer wesentlichen Änderung an der Anlage
    • vor Maßnahmen, die zur Änderung der Gefährdungsstufe der Anlage führen
  • Die Anzeigepflicht gemäß § 40 AwSV besteht nur für prüfpflichtige Anlagen nach § 46 AwSV.
    • Ausschlaggebend für die Prüfpflicht ist das Gefährdungspotenzial der Anlage.
    • Unterirdische Anlagen sind ab 0,22 m³ immer anzeigepflichtig.
    • Oberirdische in Abhängigkeit vom Standort, gehandhabten Stoff / Gemisch und dem Volumen.
  • Für die Anzeige von Heizölverbraucheranlagen ist das Anzeigeformular oder der Onlinedienst "Anzeige Heizölverbraucheranlagen" zu verwenden.
  • Die Anzeige muss mindestens 6 Wochen im Voraus bei der zuständigen Behörde eingegangen sein.
  • Zuständige Behörden sind in Sachsen-Anhalt die unteren Wasserbehörden der Kreise oder kreisfreien Städte am Standort der Anlage.

Ansprechpunkt

Zuständig ist die untere Wasserbehörde Ihres Kreises oder der kreisfreien Stadt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden