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Bohrungen in den Boden mit einer Länge von über 100 Metern melden

Sachsen-Anhalt 99020036261000, 99020036261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99020036261000, 99020036261000

Leistungsbezeichnung

Bohrungen in den Boden mit einer Länge von über 100 Metern melden

Leistungsbezeichnung II

Bohrungen in den Boden mit einer Länge von über 100 Metern melden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Bodenschatz (Synonym), Bergbaubetrieb (Synonym), Bohranlage (Synonym), Gewinnung (Synonym), Gewinnen (Synonym), Bodenschätze (Synonym), EWS (Synonym), Pflichten (Synonym), Anzeigen (Synonym), Rohstoffe (Synonym), Bergrecht (Synonym), Erdwärmesonde (Synonym), Pflicht (Synonym), Bohrung (Synonym), Aufsuchung (Synonym), Lagerstätte (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Bodenschutz (020)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Bauverfahren (2050500)
  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.08.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz (MWVLW)

Teaser

Planen Sie Bohrungen, die tiefer als 100 Meter in den Boden eindringen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Wenn Ihr beauftragtes Bohrunternehmen Bohrungen durchführen möchte, die mehr als 100 Meter tief in den Boden eindringen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorab anzeigen.

Sie müssen keine Anzeige einreichen, wenn Sie bereits einen Betriebsplan eingereicht haben.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Sie möchten Bohrungen durchführen, die mehr als 100 Meter in den Boden eindringen.

Kosten

Bußgeld: 0€ - 2.500€
Reichen Sie die Anzeige der Bohrarbeiten nicht rechtzeitig ein, kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Antragsfrist: 0 - 2 Woche(n)
Sie müssen den Beginn und die Einstellung der Bohrarbeiten mindestens 2 Wochen vorher anzeigen. Müssen Bohrarbeiten schon in kürzerer Frist eingestellt werden, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Sollten Sie die Bohrung bei der zuständigen Bergbehörde bereits für einen ungefähren Zeitrahmen angezeigt haben, so ist nach feststehendem Bohrbeginn das genaue Datum des Bohrbeginns zu ergänzen.

Unter gewissen Umständen kann die Bergbehörde einen Betriebsplan für Ihre Bohrung verlangen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Bergbau Anzeige von Bohrarbeiten Entgegennahme
  • Bohrungen mit mehr als 100 Metern Tiefe müssen vorab der zuständigen Behörde angezeigt werden
  • Je nach Art der Bohrung kann die Behörde einen Betriebsplan verlangen
  • Frist: Mindestens 2 Wochen vor Beginn der beabsichtigten Bohrung oder Bohrungen
  • Wird die Anzeige nicht rechtzeitig angezeigt, kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden
  • Anzeige kann direkt bei der zuständigen Behörde eingereicht werden
  • Zuständig: Bergbehörde des Bundeslandes, in dem die Bohrung liegt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden