Bohrungen in den Boden mit einer Länge von über 100 Metern melden
Inhalt
Begriffe im Kontext
Bodenschatz (Synonym), Bergbaubetrieb (Synonym), Bohranlage (Synonym), Gewinnung (Synonym), Gewinnen (Synonym), Bodenschätze (Synonym), EWS (Synonym), Pflichten (Synonym), Anzeigen (Synonym), Rohstoffe (Synonym), Bergrecht (Synonym), Erdwärmesonde (Synonym), Pflicht (Synonym), Bohrung (Synonym), Aufsuchung (Synonym), Lagerstätte (Synonym)
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
17.08.2023
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz (MWVLW)
Planen Sie Bohrungen, die tiefer als 100 Meter in den Boden eindringen? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Wenn Ihr beauftragtes Bohrunternehmen Bohrungen durchführen möchte, die mehr als 100 Meter tief in den Boden eindringen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde vorab anzeigen.
Sie müssen keine Anzeige einreichen, wenn Sie bereits einen Betriebsplan eingereicht haben.
Bußgeld:
0€ - 2.500€
Reichen Sie die Anzeige der Bohrarbeiten nicht rechtzeitig ein, kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden.
Antragsfrist: 0 - 2 Woche(n)
Sie müssen den Beginn und die Einstellung der Bohrarbeiten mindestens 2 Wochen vorher anzeigen. Müssen Bohrarbeiten schon in kürzerer Frist eingestellt werden, müssen Sie dies unverzüglich anzeigen.
Sollten Sie die Bohrung bei der zuständigen Bergbehörde bereits für einen ungefähren Zeitrahmen angezeigt haben, so ist nach feststehendem Bohrbeginn das genaue Datum des Bohrbeginns zu ergänzen.
Unter gewissen Umständen kann die Bergbehörde einen Betriebsplan für Ihre Bohrung verlangen.
- Bergbau Anzeige von Bohrarbeiten Entgegennahme
- Bohrungen mit mehr als 100 Metern Tiefe müssen vorab der zuständigen Behörde angezeigt werden
- Je nach Art der Bohrung kann die Behörde einen Betriebsplan verlangen
- Frist: Mindestens 2 Wochen vor Beginn der beabsichtigten Bohrung oder Bohrungen
- Wird die Anzeige nicht rechtzeitig angezeigt, kann ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden
- Anzeige kann direkt bei der zuständigen Behörde eingereicht werden
- Zuständig: Bergbehörde des Bundeslandes, in dem die Bohrung liegt