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Bewilligung für die Entnahme und das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beantragen

Sachsen-Anhalt 99129062017000, 99129062017000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129062017000, 99129062017000

Leistungsbezeichnung

Bewilligung für die Entnahme und das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beantragen

Leistungsbezeichnung II

Bewilligung für die Entnahme und das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Brauchwasser (Synonym), WHG (Synonym), Fluss (Synonym), Wasserhaushalt (Synonym), Gewässernutzung (Synonym), Oberflächengewässer (Synonym), Wasserentnahme (Synonym), Öffentliches Interesse (Synonym), Oberirdische Gewässer (Synonym), Wasserhaushaltsgesetz (Synonym), See (Synonym), Teich (Synonym), Offene Gewässer (Synonym), Gewässer (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.12.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität des Landes Rheinland-Pfalz (MKUEM)

Teaser

Wenn Sie Wasser aus einem oberirdischen Gewässer entnehmen und ableiten möchten, können Sie bei der zuständigen Behörde eine wasserrechtliche Bewilligung beantragen.

Volltext

Wenn Sie Wasser aus Flüssen, Seen oder anderen oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten möchten, benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung der zuständigen Behörde. Normalerweise wird eine Erlaubnis beantragt. In begründeten Ausnahmefällen können Sie stattdessen auch eine Bewilligung beantragen.

Eine Bewilligung räumt Ihnen das Recht zur Gewässernutzung ein. Im Unterschied zur Erlaubnis kann eine Bewilligung somit behördenseitig nicht jederzeit, sondern nur eingeschränkt widerrufen werden. Zudem schützt eine Bewilligung vor den rechtlichen Ansprüchen Dritter.

Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn Ihnen die Durchführung Ihres Vorhabens ohne diese stärkere rechtliche Absicherung wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

Die Bewilligung legt Art und Maß der Nutzung fest und ist befristet. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft.

Erforderliche Unterlagen

In Ihrem Antrag auf eine Bewilligung machen Sie unter anderem folgende Angaben:

  • Begründung, warum für Ihr Vorhaben eine gesicherte Rechtsstellung nötig ist
  • Erläuterung des Zwecks und Plans Ihres Vorhabens

Welche weitere Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.

In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:

  • Erläuterungsbericht
  • Übersichtslageplan als Topographische Karte, in der die vorhandene beziehungsweise geplante Gewinnungsanlage eingetragen ist
  • aktueller katasteramtlicher Lageplan, in dem die vorhandene beziehungsweise geplante Entnahmestelle eingetragen ist
  • Angaben zur Art und zu den Ausbaudaten der Gewinnungsanlage
  • schematische Darstellung der Gewinnungsanlage im Grundriss
  • naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
  • gegebenenfalls: Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie

Voraussetzungen

  • Ihr Vorhaben ist ohne die gesicherte Rechtsstellung einer Bewilligung nicht zumutbar.
  • Das Gewässer und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet.

Kosten

Es fallen Gebühren an.

Verfahrensablauf

Eine Bewilligung können Sie bei Ihrer zuständigen Wasserbehörde beantragen. Allgemein ergibt sich folgender Verfahrensablauf:

  • Senden Sie Ihren Antrag auf Bewilligung mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Wasserbehörde.
  • Die zuständige Wasserbehörde
    • prüft, ob Ihr Antrag und Ihre Unterlagen vollständig sind und kontaktiert Sie bei fehlenden Angaben oder Unterlagen,
    • prüft Ihren Antrag aus wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Sicht und beteiligt gegebenenfalls weitere Stellen.
  • Gegebenenfalls werden Betroffene im Rahmen einer Öffentlichkeitsbeteiligung einbezogen.
  • Sie erhalten
    • einen Bewilligungsbescheid oder
    • einen Ablehnungsbescheid.
  • Sie erhalten außerdem einen Gebührenbescheid.
  • Sie zahlen die Gebühr.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von Qualität und Umfang Ihres Antrags und der Unterlagen ab.

Frist

Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Bewilligung frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Entnahme und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern Bewilligung
  • Eine wasserrechtliche Bewilligung für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen
  • Oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche
  • Eine Bewilligung:
    • gewährt der Nutzerin beziehungsweise dem Nutzer des Gewässers mehr Rechtssicherheit als eine Erlaubnis und
    • wird nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt
  • Voraussetzungen:
    • Durchführung des Vorhabens ist ohne gesicherte Rechtsstellung nicht zumutbar
    • Durch das Vorhaben sind keine schädlichen, unvermeidbaren oder nicht ausgleichbaren Gewässerveränderungen zu erwarten
  • Gegebenenfalls erforderliche Unterlagen:
    • Erläuterungsbericht
    • Übersichtslageplan als Topographische Karte mit farblicher Eintragung der vorhandenen beziehungsweise geplanten Gewinnungsanlage
    • aktueller katasteramtlicher Lageplan mit farblicher Eintragung der vorhandenen beziehungsweise geplanten Entnahmestelle
    • Angaben zur Art und zu den Ausbaudaten der Gewinnungsanlage
    • schematische Darstellung der Gewinnungsanlage im Grundriss
    • naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
    • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
  • Antrag ist gebührenpflichtig
  • Zuständig: zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden