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Erlaubnis für die Entnahme und das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beantragen

Sachsen-Anhalt 99129062005000, 99129062005000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129062005000, 99129062005000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis für die Entnahme und das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beantragen

Leistungsbezeichnung II

Erlaubnis für die Entnahme und das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Pumpe (Synonym), Fluss (Synonym), Offene Gewässer (Synonym), Wasserrechtliche Erlaubnis (Synonym), Entnahme (Synonym), Oberirdische Gewässer (Synonym), Wasserentnahme (Synonym), Brauchwasser (Synonym), Wasser (Synonym), Oberflächengewässer (Synonym), See (Synonym), Gewässernutzung (Synonym), Gewässer (Synonym), Erlaubnis (Synonym), Teich (Synonym), Ableiten (Synonym), Wasserhaushalt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)
  • Wasser, Gewässer und Boden (1170200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.03.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Teaser

Wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten möchten, können Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der zuständigen Wasserbehörde beantragen.

Volltext

Als Unternehmen oder als Privatperson können Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme oder Ableitung von Wasser aus oberirdischen öffentlichen Gewässern beantragen, also aus Flüssen, Seen, Kanälen, Bächen, Gräben und Teichen. Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann.

Wenn Sie Wasser für den Gemeingebrauch entnehmen wollen, brauchen Sie keine wasserrechtliche Erlaubnis. Das kann zum Beispiel im Falle eines Brandes sein, für dessen Löschung Sie Wasser abpumpen müssen.

In Ihrem Antrag machen Sie unter anderem folgende Angaben:

  • Zweck der Entnahme beziehungsweise Ableitung
  • Dauer, Art und Menge der Entnahme

Damit die Behörde Ihr Vorhaben und dessen Auswirkungen beurteilen kann, müssen Sie mit Ihrem Antrag mehrere Unterlagen vorlegen, zum Beispiel

  • einen Erläuterungsbericht,
  • Lagepläne und
  • Skizzen von Pumpenanlage und Transportsystemen.

Je nach Art des Vorhabens können die Unterlagen sehr unterschiedlich und umfangreich sein. Im Zweifel sollten Sie vorab mit der Behörde klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.

Die Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. Im Gegensatz zur Bewilligung kann eine Erlaubnis von den Behörden widerrufen werden.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.

In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:

  • Erläuterungsbericht
  • Skizzen von Pumpenanlage und Transportsystemen
  • Übersichtslageplan als topographische Karte, in der die vorhandene beziehungsweise geplante Anlage farblich eingetragen ist
  • aktueller katasteramtlicher Lageplan, in dem die vorhandene beziehungsweise geplante Anlage farblich eingetragen ist
  • Angaben zur Art der Anlage
  • schematische Darstellung der Anlage im Grundriss und Schnitt
  • naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
  • gegebenenfalls Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie

Im Einzelfall haben Sie auf Anforderung weitere Unterlagen vorzulegen.

Voraussetzungen

  • Das Gewässer und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet.
  • Ihr Vorhaben fällt nicht unter den Gemeingebrauch, für den keine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Wasser zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit entnehmen wollen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Erlaubnis frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Entnahme und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern Erlaubnis
  • für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich
  • oberirdische Gewässer: Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche
  • Voraussetzung: keine Schädigung des Gewässers oder der öffentlichen Wasserversorgung ist zu erwarten
  • notwendige Angaben: Informationen zu Zweck der Entnahme beziehungsweise Ableitung sowie zu Dauer, Art und Menge der Entnahme
  • notwendige Unterlagen zum Beispiel Erläuterungsbericht, Lagepläne und Skizzen von Pumpenanlage und Transportsystemen
  • notwendige Unterlagen abhängig von Art des Vorhabens
  • notwendige Unterlagen bei zuständiger Behörde erfragen
  • Erlaubnis legt Art und Maß der Nutzung fest, unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft
  • Erlaubnis kann widerrufen werden
  • Antrag ist gebührenpflichtig
  • zuständig: Wasserbehörde des jeweiligen Bundeslandes

Ansprechpunkt

untere Wasserbehörden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden