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Bewilligung für die Entnahme und das Einleiten von Triebwasser bei oberirdischen Gewässern beantragen

Sachsen-Anhalt 99129065017000, 99129065017000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99129065017000, 99129065017000

Leistungsbezeichnung

Bewilligung für die Entnahme und das Einleiten von Triebwasser bei oberirdischen Gewässern beantragen

Leistungsbezeichnung II

Bewilligung für die Entnahme und das Einleiten von Triebwasser bei oberirdischen Gewässern beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Turbinen (Synonym), Ableiten (Synonym), Öffentliches Interesse (Synonym), Teich (Synonym), Wasserentnahme (Synonym), Wasserkraft (Synonym), Fluss (Synonym), Gewässernutzung (Synonym), Oberirdische Gewässer (Synonym), Offene Gewässer (Synonym), Triebwasser (Synonym), Wasser (Synonym), Wasserkraftwerk (Synonym), Einleiten (Synonym), Bewilligung (Synonym), See (Synonym), Brauchwasser (Synonym), Wasserhaushalt (Synonym), Gewässer (Synonym), WHG (Synonym), Oberflächengewässer (Synonym), Wasserhaushaltsgesetz (Synonym), Ausleitungskraftwerk (Synonym), Entnahme (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wasser (129)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Tier-, Pflanzen- und Naturschutz (2130200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.03.2024

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Teaser

Wenn Sie Triebwasser für ein Ausleitungskraftwerk aus einem oberirdischen Gewässer entnehmen und wieder einleiten möchten, können Sie bei der zuständigen Behörde eine wasserrechtliche Bewilligung beantragen.

Volltext

Wenn Sie die Turbinen eines Wasserkraftwerkes mittels Triebwasser antreiben möchten, können Sie dieses Triebwasser aus einem nahegelegenen oberirdischen Gewässer entnehmen und wieder einleiten. Dafür benötigen Sie eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung der zuständigen Behörde. Normalerweise erhalten Sie eine Erlaubnis. In begründeten Ausnahmefällen können Sie stattdessen auch eine Bewilligung beantragen.

Eine Bewilligung räumt Ihnen das Recht zur Gewässernutzung ein. Im Unterschied zur Erlaubnis kann eine Bewilligung somit von der Behörde nicht jederzeit, sondern nur eingeschränkt widerrufen werden. Zudem schützt Sie eine Bewilligung vor den zivilrechtlichen Ansprüchen Dritter.

Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn Ihnen die Durchführung Ihres Vorhabens ohne diese stärkere rechtliche Absicherung wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

In Ihrem Antrag auf eine Bewilligung machen Sie unter anderem folgende Angaben:

  • Begründung, warum für Ihr Vorhaben eine gesicherte Rechtsstellung nötig ist
  • Erläuterung des Zwecks und Plans Ihres Vorhabens

Zusätzlich legen Sie mit Ihrem Antrag verschiedene Unterlagen vor, zum Beispiel eine Bedarfsanalyse, Flurkarten und Lagepläne. Sie können vorab mit der Behörde klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.

Die Bewilligung legt Art und Maß der Nutzung fest und ist befristet. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen Sie für Ihren Antrag benötigen, variiert je nach Art und Umfang Ihres Vorhabens. In einem Vorgespräch mit der zuständigen Wasserbehörde können Sie klären, welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind.

In der Regel handelt es sich um mehrere oder sämtliche der folgenden Unterlagen:

  • Erläuterungsbericht
  • Übersichtslageplan als topographische Karte, in der die vorhandene beziehungsweise geplante Gewinnungsanlage eingetragen ist
  • aktueller katasteramtlicher Lageplan, in dem die vorhandene beziehungsweise geplante Entnahmestelle eingetragen ist
  • Angaben zur Art und zu den Ausbaudaten der Gewinnungsanlage
  • schematische Darstellung der Gewinnungsanlage im Grundriss
  • naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
  • gegebenenfalls Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie

Voraussetzungen

  • Ihr Vorhaben ist ohne die gesicherte Rechtsstellung einer Bewilligung nicht zumutbar.
  • Das Gewässer und die öffentliche Wasserversorgung werden durch Ihre Nutzung nicht gefährdet.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es gibt keine gesetzliche Frist. Sie müssen die Bewilligung frühzeitig vor Beginn Ihres Vorhabens beantragen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Entnahme und Einleiten von Triebwasser bei oberirdischen Gewässern Bewilligung
  • eine wasserrechtliche Bewilligung für das Entnehmen und Ableiten von Triebwasser für Ausleitungskraftwerke aus oberirdischen Gewässern ist bei der zuständigen Behörde zu beantragen
  • Ausleitungskraftwerke sind Wasserkraftwerke, bei denen sich die Turbinen in einem separaten Kanal neben dem Fließgewässer befinden
  • Triebwasser ist das Wasser, das die Turbinen von Wasserkraftwerken antreibt
  • oberirdische Gewässer sind Flüsse, Seen, Kanäle, Bäche, Gräben und Teiche
  • eine Bewilligung ist für das Einleiten in Gewässer nur im Fall von Triebwasser möglich
  • Bewilligung gewährt mehr Rechtssicherheit als eine Erlaubnis und wird nur in begründeten Ausnahmefällen erteilt
  • Voraussetzungen: Durchführung des Vorhabens ist ohne gesicherte Rechtsstellung nicht zumutbar
  • durch das Vorhaben sind keine schädlichen, unvermeidbaren oder nicht ausgleichbaren Gewässerveränderungen zu erwarten
  • gegebenenfalls erforderliche Unterlagen:
    • Erläuterungsbericht
    • Übersichtslageplan als topographische Karte mit farblicher Eintragung der vorhandenen beziehungsweise geplanten Gewinnungsanlage
    • aktueller katasteramtlicher Lageplan mit farblicher Eintragung der vorhandenen beziehungsweise geplanten Entnahmestelle
    • Angaben zur Art und zu den Ausbaudaten der Gewinnungsanlage
    • schematische Darstellung der Gewinnungsanlage im Grundriss
    • naturschutzfachliche Begleitplanung, bei Neuanlagen inklusive Eintragung im Kompensationsflächenverzeichnis
    • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
  • Antrag ist gebührenpflichtig
  • zuständig: Wasserbehörde des jeweiligen Bundeslandes

Ansprechpunkt

untere Wasserbehörden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden