Änderungen des Personals in einer Kindertageseinrichtung melden
Inhalt
Begriffe im Kontext
Ganztagsbetreuung an Schulen (Synonym), KITA (Synonym), Kindertagesstätte (Synonym), Erzieher (Synonym), Personaländerung KITA (Synonym), Ganztägige Betreuung an Schulen (Synonym), Meldung Erziehungspersonal (Synonym), Erzieherinnen (Synonym), Kindertageseinrichtung (Synonym), GBS (Synonym), Personalmeldung KITA (Synonym)
Fachlich freigegeben am
11.06.2024
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BFSFJ)
Wenn Sie eine Personalveränderung in einer Kindertageseinrichtung vornehmen, müssen Sie das der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.
Sie müssen als Trägerin oder Träger einer Kindertageseinrichtung eine Personalveränderung melden. Eine Kindertageseinrichtung ist zum Beispiel
- eine Kindertagesstätte,
- eine Ganztägige Bildung und Betreuung (GBS) an Schulen.
Folgende Ereignisse zählen als Personalveränderungen:
- Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis
- Austritt aus einem Beschäftigungsverhältnis
- Wechsel der Arbeitsstätte innerhalb einer Trägerin oder eines Trägers einer Kindertageseinrichtung
- nach abgeschlossener Ausbildung als erziehende Person
- bei Tätigkeitsaufnahme von Auszubildenden für eine Berufsausbildung als erziehende Person
- Anstellungen mit einer Ausnahmegenehmigung durch die Sozialbehörde
Die Meldung gilt grundsätzlich für alle Personen, die mit oder am Kind arbeiten.
Sie haben als Trägerin oder Träger eine Betriebserlaubnis für die Kindertageseinrichtung.
Meldepflicht:
Sobald die neue mitarbeitende Person ihre Beschäftigung aufgenommen hat, müssen Sie dies ohne Zeitverzug melden.
- Meldung von Änderungen des Personals in einer Kindertageseinrichtung Entgegennahme
- bei Änderung des Personals in öffentlichen Bildungseinrichtungen muss eine Meldung erfolgen, zum Beispiel in Kindertageseinrichtungen (KITA) und „Ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen“ (GBS)
- folgende Änderungen müssen gemeldet werden:
- Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis
- Austritt aus einem Beschäftigungsverhältnis
- Wechsel der Arbeitsstätte innerhalb einer KITA-Trägerin oder -Träger oder GBS-Trägerin oder -Träger
- nach abgeschlossener Ausbildung als Erzieherin oder Erzieher
- bei Tätigkeitsaufnahme von Auszubildenden zum Zwecke der Berufsausbildung als erziehende Person
- mit einer Ausnahmegenehmigung durch Sozialbehörde
- Meldung gilt für alle Personen, die mit oder am Kind arbeiten
- zuständig: zuständige Aufsicht der Kindertageseinrichtung