Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Person zur Wahrnehmung der Betreiberpflichten für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Immissionsschutzrecht bei Kapital- oder Personengesellschaften anzeigen

Sachsen-Anhalt 99063081261000, 99063081261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063081261000, 99063081261000

Leistungsbezeichnung

Person zur Wahrnehmung der Betreiberpflichten für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Immissionsschutzrecht bei Kapital- oder Personengesellschaften anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Person zur Wahrnehmung der Betreiberpflichten für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Immissionsschutzrecht bei Kapital- oder Personengesellschaften anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

beschränkter (Synonym), KG (Synonym), OHG (Synonym), Gesellschaft (Synonym), Haftung (Synonym), Kommanditgesellschaft (Synonym), Offene Handelsgesellschaft (Synonym), Aktiengesellschaft (Synonym), GmbH (Synonym), Anzeigepflichten (Synonym), AG (Synonym), Industrieemissions-Richtlinie (Synonym), Umweltschutz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

18.08.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz

Teaser

Sie betreiben als Kapital- oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigten Organmitgliedern bzw. Gesellschaftern eine genehmigungspflichtige Anlage? Dann müssen Sie eine Person benennen, die die Betreiberpflichten wahrnimmt.

Volltext

Wenn Sie als Kapital- oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigten Organmitgliedern bzw. Gesellschaftern eine genehmigungspflichtige Anlage betreiben, müssen Sie eine Person benennen, die die Betreiberpflichten wahrnimmt. 
Die jeweiligen Betreiberpflichten richten sich dabei nach der konkreten Art der Anlage. Sie finden sich im Bundesimmissionsschutzgesetz sowie in den jeweiligen Bundesimmissionsschutzverordnungen.
Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Gesellschafter für die Anlage bleibt von der Ernennung der Betreiberpflichten wahrnehmenden Person unberührt.
 

Erforderliche Unterlagen

Ausgefüllte Anzeige mit Angaben zur Person, die die Betreiberpflichten für die Anlage der Kapital- oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigte Organmitgliedern bzw. Gesellschaftern wahrnimmt.

Voraussetzungen

  • Sie müssen eine Kapital oder Personengesellschaft mit mehreren vertretungsberechtigten Organmitgliedern bzw. Gesellschaftern sein.
  • Sie müssen eine genehmigungsbedürftige Anlage betreiben.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

  • Sie zeigen der für Sie zuständigen Behörde an, welche Person die Betreiberpflichten für die in Ihrer Personen- oder Kapitalgesellschaft betriebenen genehmigungsbedürftigen Anlage übernimmt.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihre Anzeige.
  • Bei eventuellen Nachfragen meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen.

Bearbeitungsdauer

 Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsdauer.

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Kurztext

  • Genehmigungsbedürftige Anlage nach dem Immissionsschutzrecht Anzeige der Person zur Wahrnehmung von Betreiberpflichten bei Kapital- oder Personengesellschaften Entgegennahme
  • Kapital und Personengesellschaften müssen festlegen, welche Person die Betreiberpflichten für die von der Gesellschaft betriebene genehmigungsbedürftige Anlage wahrnehmen soll
  • Die die Betreiberpflichten wahrnehmende Person ist der zuständigen Behörde anzuzeigen
  • Betreiberpflichten sind im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und den aufgrund dessen erlassenen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften festgeschrieben
  • Unabhängig von der Anzeige bleiben alle Organmitglieder oder Gesellschafter weiterhin gesamtverantwortlich für die Anlage
  • zuständig: zuständige Behörde

Ansprechpunkt

Zuständige Behörde

Zuständige Stelle

Zuständige Behörde

Formulare

nicht vorhanden