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Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkte aufheben

Sachsen-Anhalt 99050210044000, 99050210044000 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050210044000, 99050210044000

Leistungsbezeichnung

Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkte aufheben

Leistungsbezeichnung II

Festsetzung von Messen, Ausstellungen oder Märkte aufheben

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

Spezialmarkt (Synonym), abweichende Festsetzung (Synonym), Festsetzung einer Messe (Synonym), Großmarkt (Synonym), Jahrmarkt (Synonym), Wochenmarkt (Synonym), Festsetzung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Aufhebung (044)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.06.2024

Fachlich freigegeben durch

Behörde für Wirtschaft und Innovation Hamburg

Teaser

Sie können die Festsetzung einer Messe, Ausstellung oder eines Marktes aufheben lassen.

Volltext

Als veranstaltende Person können Sie die Aufhebung Ihrer bereits festgesetzten Messen, Ausstellungen oder Märkte beantragen.

Die Aufhebung der Festsetzung für Wochen-, Jahrmärkte oder Volksfeste erfolgt nur, wenn die Durchführung der Veranstaltung für Sie nicht zumutbar ist. 

Bei Messen, Ausstellungen oder Großmärkte genügt auch die Anzeige, dass die Veranstaltung nicht oder nicht mehr durchgeführt wird.

Erforderliche Unterlagen

Machen Sie in Ihrem formlosen Antrag die folgenden Angaben:

  • Angaben zur veranstaltenden Person
  • Bezeichnung der Veranstaltung
  • Anschrift der Veranstaltung
  • Begründung der Aufhebung

Voraussetzungen

  • Die Veranstaltung wurde bereits von der zuständigen Stelle festgesetzt.
  • Bei der Veranstaltung handelt es sich um eine der folgenden Veranstaltungsformen:
    • Messe
    • Ausstellung
    • Großmarkt
    • Wochenmarkt
    • Spezialmarkt
    • Jahrmarkt
  • Die Festsetzung eines Wochen- oder Jahrmarktes oder eines Volksfestes können Sie nur aufheben lassen, wenn Ihnen die Durchführung nicht zugemutet werden kann.

Kosten

Es fallen Kosten an. Die Höhe der Kosten ist von der Veranstaltungsart und den Kosten für die Festsetzung abhängig. Die Kosten für die Aufhebung betragen 20 % der Kosten für die Festsetzung. In der Regel betragen die Kosten zwischen 20,00 Euro und 300,00 Euro.

Verfahrensablauf

  • Sie reichen einen Antrag auf Aufhebung der Festsetzung einer Veranstaltung mit allen erforderlichen Unterlagen postalisch oder per E-Mail bei der zuständigen Stelle ein. 
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen. Bei Bedarf fordert sie weitere Unterlagen oder Auskünfte von Ihnen an.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid.
  • Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
  • Sie begleichen die Gebühren.


Soweit eingerichtet, können Sie alternativ die Aufhebung der Festsetzung online beantragen:

  • Sie rufen den Online Dienst auf.
  • Sie befüllen das Antragsformular und senden es ab.
  • Ihr Antrag und Ihre Unterlagen werden an die zuständige Stelle übermittelt.
  • Die zuständige Stelle entscheidet über Ihren Antrag.
  • Sie erhalten einen Bescheid.
  • Sie erhalten einen Gebührenbescheid.
  • Sie begleichen die Gebühren.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

Frist

Beantragen Sie die Aufhebung der Veranstaltung rechtzeitig, bevor diese stattfinden würde.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Messen, Ausstellungen und Märkte Aufhebung
  • Aufhebung der Festsetzung von Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Spezial-, Jahrmärkten und Volksfesten ist auf Antrag möglich
  • Wochen- und Jahrmärkte sowie Volksfeste jedoch nur, wenn die Durchführung der Veranstaltung für den Veranstalter unzumutbar ist
  • Bei Messen, Ausstellungen oder Großmärkte genügt die Anzeige, dass die Veranstaltung nicht oder nicht mehr durchgeführt wird.

Ansprechpunkt

Messen, Austellungen und Großmärkte: Landkreis
Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste, Wochenmärkte: Gemeinde

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden