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Anzeige eines Unternehmens für den Handel mit ISPM-15 konformen Holz anzeigen

Sachsen-Anhalt 99093045261000, 99093045261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99093045261000, 99093045261000

Leistungsbezeichnung

Anzeige eines Unternehmens für den Handel mit ISPM-15 konformen Holz anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Anzeige eines Unternehmen für den Handel mit ISPM-15 konformen Holz anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Holzpackmittel (Synonym), Handel mit ISPM15 (Synonym), Holzhandel (Synonym), Verpackungsmaterial aus Holz (Synonym), Verpackungsholz (Synonym), Holzerzeugnisse (Synonym), Pflanzengesundheitsverordnung (Synonym), Pflanzengesundheit (Synonym), Packmittel aus Holz (Synonym), ISPM-15 (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Pflanzenschutz (093)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.02.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen

Handlungsgrundlage

§ 13p Abs. 6 der Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV 1989)

Verordnung (EU) 2016/2031 (Pflanzengesundheitsverordnung)

Teaser

Wenn Sie als Unternehmer mit Verpackungsmaterial aus Holz handeln wollen, müssen Sie in die Tätigkeit anzeigen. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Für Unternehmer, die im Sinne des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) mit Verpackungsmaterial aus Holz handeln, gilt eine Anzeigepflicht. 

Hinweise zum ISPM 15: 

Mit dem IPPC-Standard ISPM Nr. 15 für Verpackungsmaterial aus Holz wurden pflanzengesundheitliche Behandlungs- und Überwachungsmaßnahmen festgelegt, um das Risiko der Ausbreitung von Schadorganismen durch Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel zu reduzieren.

Der Standard gilt für alle Arten von Verpackungsmaterial aus Holz, das einen Übertragungsweg für Schadorganismen und somit eine Gefahr hauptsächlich für lebende Bäume darstellen kann. Davon betroffen ist Holzverpackungsmaterial wie z.B. Lattenkisten, Kisten, Packkisten, Stauholz, Paletten, Kabeltrommeln und Spulenkörper.

Ausgenommen von den Anforderungen des Standards sind auf Grund eines geringen Risikos folgende Gegenstände:

  • Holzverpackungsmaterial, das vollständig aus dünnem Holz hergestellt wurde (mit einer Dicke von 6 mm oder weniger)
  • Holzverpackungen, die vollständig aus Holzwerkstoffen hergestellt wurden, wie Sperrholz, Pressholz, OSB-Faserplatten oder Furnier, die unter Nutzung von Klebstoff, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus hergestellt wurden
  • Fässer für Wein und Spirituosen, die während der Herstellung erhitzt wurden
  • Geschenkkisten für Wein, Zigarren und andere Warenarten, die aus Holz hergestellt wurden, das so behandelt oder hergestellt worden ist, dass sie frei von Schadorganismen sind
  • Sägemehl, Holzspäne und Holzwolle
  • Hölzerne Bestandteile, die dauerhaft mit Transportmitteln und Containern verbunden sind.

Erforderliche Unterlagen

Ausweisdokument

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Als Unternehmer zeigen Sie bei der zuständigen Stelle den Handel mit Packmitteln aus Holz an.

Bearbeitungsdauer

Keine Dauer, da nur Anzeige

Frist

Die Tätigkeit muss der zuständigen Behörde spätestens 30 Tage nach deren Aufnahme angezeigt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Unternehmer haben unter anderem folgende Pflichten:

Über Herkunft und Verbleib des in Verkehr gebrachten Holzes sind Aufzeichnungen zu führen und für drei Jahre ab dem Tag der Aufzeichnung aufzubewahren.

Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Vom Unternehmer sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlinge verhindern

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anzeige Unternehmen für den Handel von Packmitteln aus Holz Entgegennahme
  • Wenn ein Unternehmen mit ISPM-15 konformen Holz handeln möchte, so bedarf es einer Anzeige der Tätigkeit
  • Zuständige Stelle: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Ansprechpunkt

Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau (LLG)

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden