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Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach BBiG Zulassung

Sachsen-Anhalt 99019004007000, 99019004007000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99019004007000, 99019004007000

Leistungsbezeichnung

Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach BBiG Zulassung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ausbildungsberuf (Synonym), Vorzeitige Zulassung (Synonym), Ausbildung (Synonym), Zulassung zur Wiederholungsprüfung (Synonym), Prüfung (Synonym), Prüfungszulassung (Synonym), Externe Abschlussprüfung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsbildung (019)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung

Lagen Portalverbund

  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
  • Berufsausbildung (1030200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt

Teaser

Wenn Sie Ihre Abschlussprüfung ablegen wollen, müssen Sie die Zulassung zur Abschlussprüfung bei der für Sie zuständigen Stelle beantragen.

Volltext

Um die Ausbildung abzuschließen, müssen Sie als auszubildende Person eine Abschlussprüfung erfolgreich ablegen. Durch die Abschlussprüfung soll festgestellt werden, ob Sie die notwendige berufliche Handlungsfähigkeit erworben haben.

Um zur Prüfung zugelassen zu werden, müssen Sie sich bei der für Sie zuständigen Stelle zur Prüfung anmelden.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die absolvierte Ausbildungsdauer
  • Nachweis über Teilnahme an Zwischenprüfung, wenn keine „gestreckte Abschlussprüfung“ / „Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen“ vorgesehen ist
    • Der Nachweis für eine abgelegte Zwischenprüfung ist nicht notwendig, wenn Sie sich zur gestreckten Abschlussprüfung anmelden.
  • In der Regel: Nachweis über Abschlussprüfung Teil 1 bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen, sofern Anmeldung zum zweiten Teil erfolgen soll
  • Durch den Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten Ausbildungsnachweis
  • gegebenenfalls Nachweis über vorherige Tätigkeit im Beruf oder vorherige Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf, wenn vorzeitige Zulassung angestrebt wird
  • gegebenenfalls Nachweis eines entsprechenden Bildungsgangs an einer Bildungseinrichtung

Voraussetzungen

  • Sie müssen die vorgeschriebene Ausbildungsdauer absolviert haben
  • Sie müssen die Zwischenprüfung abgelegt haben, wenn keine „gestreckte Abschlussprüfung“ / „Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen“ vorgesehen ist
  • Sie müssen in der Regel die Abschlussprüfung Teil 1 abgelegt haben, wenn sie sich zur Abschlussprüfung Teil 2 bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen anmelden
  • Sie müssen im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse registriert sein oder einen entsprechenden Bildungsgang an einer Bildungseinrichtung absolviert haben
  • Eine Zulassung in besonderen Fällen können Sie beantragen, wenn
    • Ihre Leistungen dies rechtfertigen
    • Sie nachweisen können, mindestens das Eineinhalbfache der Zeit in dem Beruf tätig gewesen zu sein.
    • Sie Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf nachweisen können
    • Sie Soldat oder Soldatin sind und das Bundeministerium der Verteidigung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bescheinigt

Kosten

Für Sie als Auszubildende ist die Abschlussprüfung gebührenfrei. In der Regel werden die Kosten durch Ihren Ausbildungsbetrieb getragen.

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle stellen.

  • Füllen Sie als Auszubildende Person den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihre Daten sowie Unterlagen und erfasst diese.
  • gegebenenfalls kontaktiert Sie die zuständige Stelle aufgrund von Rückfragen, Nachforderungen von Unterlagen oder Behebung von Mängeln.
  • Entscheidet die zuständige Stelle, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht gegeben sind, dann entscheidet der Prüfungsausschuss.

Am Ende des Verfahrens erhalten Sie von der zuständigen Stelle einen entsprechenden Zulassungsbescheid

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung kann 4 bis 6 Wochen in Anspruch nehmen.

Frist

Prüfungstermine sind in der Regel frühestens zwei Monate vor Ausbildungsende. Bitte informieren Sie sich bei der regional zuständigen Stelle über die Fristen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt folgende Hinweise:                

  • Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.
  • Im Fall einer vorzeitigen Zulassung ist der Antrag „Abschlussprüfung Zulassung vor Ablauf der Ausbildungszeit“ zu stellen.
  • Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zwei Mal wiederholt werden. Dabei sind zeitlich getrennte Teilprüfungen nicht eigenständig wiederholbar. Die Wiederholungsprüfungen können zu den durch die zuständige Stelle festgelegten Terminen wahrgenommen werden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach BBiG Zulassung
  • Abschlussprüfungen sind zum Ende von Ausbildungsberufen durchzuführen
  • Feststellung von Erwerb der notwendigen beruflichen Handlungsfähigkeit
  • Zulassungsvoraussetzungen sind unter anderem:
    • Nachweis der Ausbildungsdauer
    • Teilnahme an Zwischenprüfung, wenn keine „gestreckte Abschlussprüfung“ / „Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen“ vorgesehen ist
    • Für Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen ist für die Anmeldung zum zweiten Teil, die Teilnahme am ersten Teil in der Regel vorzuweisen
    • Berufsausbildungsverhältnis ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen (Ausnahme möglich)
  • Zulassung ist in besonderen Fällen möglich, wenn
    • Person in dem Beruf tätig gewesen ist. Die Dauer muss dabei eineinhalbfach so lang sein, wie die erforderliche Ausbildungsdauer.
    • Person Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf nachweist
  • Abschlussprüfung kann zwei Mal wiederholt werden
  • Über die Zulassung entscheidet die zuständige Stelle, bei beabsichtigter Nicht-Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss
  • Antragstellung durch Auszubildenden

Ausnahme: wenn Ausbildung in der Zuständigkeit des öffentlichen Dienstes oder von Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts Zuständig: in der Regel eine verantwortliche Kammer

  • Ausnahme: durch Land oder Bund anderweitig bestimmt

Ansprechpunkt

Wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Es gibt weitere zuständige Stellen, zum Beispiel für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden