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Amtliche Prüfnummer für Qualitätswein, Sekt und Perlwein zur Durchführung der Qualitätsweinprüfung beantragen

Sachsen-Anhalt 99160010017000, 99160010017000 Typ 2

Inhalt

Leistungsschlüssel

99160010017000, 99160010017000

Leistungsbezeichnung

Amtliche Prüfnummer für Qualitätswein, Sekt und Perlwein zur Durchführung der Qualitätsweinprüfung beantragen

Leistungsbezeichnung II

Amtliche Prüfnummer für Qualitätswein, Sekt und Perlwein zur Durchführung der Qualitätsweinprüfung beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2

Begriffe im Kontext

Qualitätsschaumwein bA (Synonym), gU (Synonym), Ursprung (Synonym), Prädikatswein (Synonym), amtliche Prüfnummer (Synonym), Ursprungsbezeichnung (Synonym), Likörwein (Synonym), geschützte Ursprungsbezeichnung (Synonym), Traditionelle Begriffe (Synonym), Qualitätslikörwein bA (Synonym), AP Nummer (Synonym), Qualitätsprüfung Weinerzeugnisse (Synonym), bestimmte Anbaugebiete (Synonym), Qualitätsperlwein bA (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Weinbau (160)

Verrichtungskennung

Bewilligung (017)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Produkt- und Stoffzulassung (2120200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.09.2024

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt (MWL) 24.01.2025

Teaser

Wenn Sie Qualitätswein, Sekt oder Perlwein herstellen oder abfüllen, benötigen Sie eine amtliche Prüfungsnummer. Diese können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Volltext

Sie benötigen eine amtliche Prüfungsnummer, wenn Sie Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätsschaumwein bestimmter Anbaugebiete (b.A.), Qualitätslikörwein b.A. oder Qualitätsperlwein b.A. (Wein, Qualitätsschaumwein, Likörwein, Perlwein mit geschützter Ursprungsbezeichnung) abfüllen oder vermarkten möchten.

Die Qualitätsprüfung dient der Kontrolle der Kriterien der Produktspezifikation.

Die Prüfungsnummer können Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • vorschriftsmäßiger Untersuchungsbefund eines zugelassenen Labors

Voraussetzungen

  • Sie haben eine Betriebsnummer für Qualitätsprüfungen für Wein und Sekt
  • Sie haben einen vorschriftsmäßigen Untersuchungsbefund eines zugelassenen Labors, der nicht älter als 3 Monate ist sein
  • 3 Probeflaschen
  • Sie sind ein herstellender oder abfüllender Betrieb und beantragen die Prüfnummer für
    • füllfertigen, noch nicht abgefüllten Wein
    • abgefüllten Qualitätswein b.A., Qualitätsschaumwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A.

Kosten

Für die Erteilung der amtlichen Prüfnummer fallen folgende Gebühren an:

  • Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätswein und Prädikatswein:

Menge der Anstellung:

bis zu                           2.500 Liter          17,90 €

über   2.500 Liter bis   5.000 Liter          20,50 €

über   5.000 Liter bis 10.000 Liter          31,00 €

über 10.000 Liter bis 20.000 Liter          41,00 €

über                           20.000 Liter           52,00 €

  • Anstellungen von Fasswein vor der Abfüllung: 26,00 €  
  • Erweiterung des Antrages / Teilfüllungen: nach Menge der Anstellung
  • Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer für Qualitätsschaumwein und Sekt:

Menge der Anstellung:

bis zu                           2.500 Liter          26,00 €

über   2.500 Liter bis   5.000 Liter          31,00 €

über   5.000 Liter bis 10.000 Liter          41,00 €

über 10.000 Liter bis 20.000 Liter          52,00 €

über                           20.000 Liter        103,00 €

  • Tankprobe Schaumwein: 26,00 €
  • Erweiterungsantrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer: nach Menge der Anstellung
  • zusätzlicher Prüfungstermin (Qualitätswein, Schaumwein): zusätzlich 31,00 € / Wein

Verfahrensablauf

Einen Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer können Sie schriftlich oder online stellen.

  • Wenn Sie schriftlich beantragen wollen:
    • Als ersten Schritt lassen Sie bei einem zugelassenen Labor eine amtliche Analyse erstellen.
    • Den ausgefüllten Antrag geben Sie unterschrieben zusammen mit 3 Probeflaschen bei der zuständigen Prüfungsbehörde ab.
    • 2 Probeflaschen erhalten Sie versiegelt zur Aufbewahrung zurück. Eine Flasche bleibt zur Verkostung bei der Prüfstelle.
    • Nach Abschluss der Prüfungen erhalten Sie in Papierform einen Prüfungsbescheid mit dem Ergebnis für die beantragte Prüfungsnummer.
  • Wenn Sie online beantragen wollen:
    • Über ein entsprechendes Landes-Portal erstellen Sie online einen Antrag für eine Prüfungsnummer. Die, durch ein zugelassenes Labor, erstellten Analysedaten fügen Sie dem Antrag änderungsgeschützt hinzut. Sie erhalten dann zum Herunterladen ein Dokument / Aufkleber zum Kennzeichnen und Zuordnen der Probeflaschen.
    • Die gekennzeichneten Probeflaschen geben Sie dann bei der zuständigen Prüfstelle ab.
    • Nach Abschluss der Prüfungen erhalten Sie in elektronischer Form einen Prüfungsbescheid mit dem Ergebnis für die beantragte Prüfungsnummer.

In Sachsen-Anhalt besteht noch keine Möglichkeit der Online-Beantragung.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer ist abhängig von den Prüfintervallen der jeweiligen Prüfungsbehörde.

Frist

Aufbewahrungsfrist: 2 Jahr(e)
Aufbewahrungsfrist für Rückstellproben: 2 Jahre nach Erlass des Prüfungsbescheides

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch

Kurztext

  • Amtliche Prüfnummer für Qualitätswein, Sekt und Perlwein Bewilligung
  • Prüfung der Einhaltung der Produktspezifikation
  • Prüfnummer ist notwendig zur Vermarktung von Wein, Sekt oder Perlwein als Qualitätswein, Qualitätssekt oder Qualitätsperlwein
  • abfüllende Betriebe benötigen eine Prüfnummer für Prädikatswein, Qualitätsschaumwein und Qualitätslikörwein
  • Voraussetzungen:
    • Betriebsnummer für Qualitätsprüfungen für Wein und Sekt,
    • vorschriftsmäßiger Untersuchungsbefund eines zugelassenen Labors, der nicht älter als 3 Monate sein darf
    • 3 Probeflaschen
  • zuständige Stelle: zuständige Landwirtschaftsbehörde

Ansprechpunkt

Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd (ALFF Süd)

Zuständige Stelle

Landwirtschaftsbehörde/-kammer

Formulare

nicht vorhanden